Rechtsanwalt Dr.Andreas Grassl hat in Recht der Wirtschaft 1998/5, 241 die Judikatur von Berufungsgerichten zu der Wirksamkeit von Verlängerungsklauseln in AVB beurteilt. Er hat dabei auch auf nicht veröffentliche Judikatur zurückgegriffen.
Das Problem ist bekannt: Versicherungsverträge werden auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen und laufen am Ende der Vertragszeit ab. AVB enthalten oft sogenannte "Verlängerungsklauseln". Dies sind Klauseln, die vorsehen, dass dann, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb einer bestimmten Frist die Versicherung kündigt, der Versicherungsvertrag - auf eine bestimmte Laufzeit - verlängert werde.
Solche Erklärungsfiktionen sind an den Anforderungen des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG zu messen. Danach muss der Unternehmer den Verbraucher am Beginn der für eine ausdrückliche Erklärung vorgesehenen Frist besonders auf die Frist und auf die Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. Die Rechtsprechung folgt nun der Lehre und sieht den Schutzzweck des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG nur dann verwirklicht, wenn der Versicherer jeweils rechtzeitig auf die Kündigungsmöglichkeiten hinweist. Es genügt nicht, wenn bereits im Vertragstext (also in den AVB) entsprechende Hinweise enthalten sind, sondern es wird ein gesonderter, vom Vertragstext nicht erfasster Hinweis gefordert. Erfolgt ein solcher besonderer Hinweis nicht, dann ist die Verlängerungsklausel unwirksam und der Versicherungsvertrag erlischt mit Zeitablauf.
BG Wr.Neustadt 19.12.1996, 8 C 1204/96y
LG Feldkirch 19.2.1996, 3 R 38/96b
LG Korneuburg 18.5.1995, 25 R 91/95
LG Steyr 22.5.1995, 6 R 50/95
LG Linz 8.6.1995, 14 R 106/95
LG Linz 24.4.1995, 12 R 30/95
LG Graz 3.6.1994, 5 R 473/93