Zum Inhalt

Urteile: Verlängerungsklauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen

Eine Menge unveröffentlichter Urteile im Volltextservice.

Rechtsanwalt Dr.Andreas Grassl hat in Recht der Wirtschaft 1998/5, 241 die Judikatur von Berufungsgerichten zu der Wirksamkeit von Verlängerungsklauseln in AVB beurteilt. Er hat dabei auch auf nicht veröffentliche Judikatur zurückgegriffen.

Das Problem ist bekannt: Versicherungsverträge werden auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen und laufen am Ende der Vertragszeit ab. AVB enthalten oft sogenannte "Verlängerungsklauseln". Dies sind Klauseln, die vorsehen, dass dann, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb einer bestimmten Frist die Versicherung kündigt, der Versicherungsvertrag - auf eine bestimmte Laufzeit - verlängert werde.

Solche Erklärungsfiktionen sind an den Anforderungen des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG zu messen. Danach muss der Unternehmer den Verbraucher am Beginn der für eine ausdrückliche Erklärung vorgesehenen Frist besonders auf die Frist und auf die Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. Die Rechtsprechung folgt nun der Lehre und sieht den Schutzzweck des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG nur dann verwirklicht, wenn der Versicherer jeweils rechtzeitig auf die Kündigungsmöglichkeiten hinweist. Es genügt nicht, wenn bereits im Vertragstext (also in den AVB) entsprechende Hinweise enthalten sind, sondern es wird ein gesonderter, vom Vertragstext nicht erfasster Hinweis gefordert. Erfolgt ein solcher besonderer Hinweis nicht, dann ist die Verlängerungsklausel unwirksam und der Versicherungsvertrag erlischt mit Zeitablauf.

BG Wr.Neustadt 19.12.1996, 8 C 1204/96y

LG Feldkirch 19.2.1996, 3 R 38/96b

LG Korneuburg 18.5.1995, 25 R 91/95

LG Steyr 22.5.1995, 6 R 50/95

LG Linz 8.6.1995, 14 R 106/95

LG Linz 24.4.1995, 12 R 30/95

LG Graz 3.6.1994, 5 R 473/93

Volltextservice

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

VKI: OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die WSK Bank wegen unzulässiger Klauseln in ihren Kreditverträgen geklagt. Jetzt liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor: Dieser beurteilt diverse Gebühren und Spesenklauseln in den Kreditverträgen als unzulässig, darunter auch die Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 4 Prozent. Betroffene Kund:innen der WSK Bank haben nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche.

Timesharing-Anbieter Hapimag – 48 Klauseln unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Die Hapimag ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die ihren Mitgliedern Ferienwohnungen, Apartments und Hotels zur Verfügung stellt. Der VKI beanstandete 48 Bestimmungen in Geschäftsbedingungen, Reservierungsbestimmungen, Buchungsinformationen und den FAQs des Unternehmens. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Unzulässige Gebühren der Unicredit

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die UniCredit BAnk Austria AG wegen mehreren Gebühren geklagt. Das OLG Wien hat fast alle der eingeklagten Klauseln für unzulässig erklärt.

Krankengeldversicherung: Geltungskontrolle

Krankengeldversicherung: Geltungskontrolle

Ist eine Leistungsbeschränkung für das Krankentagegeld in den Bedingungen für eine Krankengeldversicherung nicht unter der Überschrift „Leistungsvoraussetzungen“, sondern im Kapitel „Beendigung der Versicherung“ enthalten, ist sie ungewöhnlich und damit unwirksam.

Unzulässiger Deckungsausschluss: Hoheitsverwaltungsklausel

Unzulässiger Deckungsausschluss: Hoheitsverwaltungsklausel

Der VKI hatte die ARAG SE Direktion für Österreich wegen drei Ausschlussklauseln in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2020) geklagt. Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH war nur noch eine Klausel davon, nämlich die sog Hoheitsverwaltungsklausel.

Unzulässiger Stornoabzug bei UNIQA-Lebensversicherung

Unzulässiger Stornoabzug bei UNIQA-Lebensversicherung

Der VKI hatte die UNIQA Österreich Versicherungen AG geklagt. Inhalt der Klage waren 18 Klauseln aus den AVB für Lebensversicherungen. Während der VKI bereits in den Unterinstanzen die Mehrzahl der Klauseln rechtskräftig gewonnen hatte, waren noch drei Klauseln Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH. Der OGH bestätigte nun auch die Gesetzwidrigkeit dieser Klauseln.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang