Schwarze Listen legen fest, welche Geschäftspraktiken jedenfall als irreführend bzw aggressiv gelten und jedenfalls verboten sein sollen.
Direkt an Kinder gerichtete Werbung wird als aggressive Werbung untersagt, die Klagsbefugnis des VKI wird erweitert. Änderungen bei der Urteilsveröffentlichung sollen das Kostenrisiko der obsiegenden Partei senken.
Inhaltlich sind diese Praktiken großteils schon derzeit nicht erlaubt. Der Vorteil der Schwarzen Liste ist, dass sie EU-weit gilt, was die grenzüberschreitende Rechtsdurchsetzung im Einzelfall erleichtern wird.
Neu ist das Verbot der direkt an Kinder gerichteten Werbung. Der Umkehrschluss, dass nun alle Geschäftspraktiken und Werbemassnahmen, die sich nicht auf der Liste finden, zulässig seien, ist aber falsch- hier ist im Einzelfall wie bisher zu prüfen, ob eine Werbung irreführend oder sittenwidrig ist.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) kann in Zukunft nicht nur - wie bereits derzeit möglich - irreführende Verhaltensweisen, sondern auch aggressive Praktiken mit Unterlassungsklagen verfolgen.
Darüber hinaus hat der Sozialminister weitere Verbesserungen zu Gunsten der KonsumentInnen erreicht: Die im Verfahren obsiegende Partei kann die Veröffentlichung des Urteils zB in einer Zeitung oder im Fernsehen begehren. Veröffentlichte die unterlegene Partei allerdings nicht, dann konnte die obsiegende Partei bisher nur auf eigene Kosten selbst veröffentlichen, um diese Kosten dann beim Gegener einzutreiben. Dies geschah auf das Risiko hin, dass der Gegner die Kosten nicht bezahlen konnte. Nun ist vorgesehen, dass die unterlegene Partei die Kosten der Veröffentlichung vorauszahlen muss, wenn der Verband dies beantragt.
Einen Auskunftsanspruch gegenüber Post- und Telekommunikationsbetreibern hinsichtlich Namen und Adresse jener Unternehmen, die sich hinter Telefonnummern oder Postfächern verstecken, sieht die Novelle ebenso vor. Die klagsbefugten Sozialpartnerverbände, der VKI, der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb und die Bundeswettbewerbsbehörde müssen allerdings vorher nachweisen, dass die Auskunft nicht anders erlangt werden kann, und die Unternehmen können einen Kostenersatz für die Auskunftserteilung einheben. Die Auskunftsansuchen müssen drei Jahre aufbewahrt werden, um dem Datenschutzinteresse der betroffenen Unternehmer gerecht zu werden, wofür sich in den Verhandlungen besonders die Wirtschaftsvertreter eingesetzt haben.