Die von der Genossenschaft vorgenommenen Teilstreichungen des Klauseltextes wie auch das Hinzufügen von "Ersatzklauseln" bei Abgabe der Unterlassungserklärung sind unzulässig. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung führt nur die vollständige Unterwerfung unter den Unterlassungsanspruch zu einem Wegfall der Wiederholungsgefahr gemäß § 28 Abs 2 KSchG.
Verbandsklage gegen WET - "Wohnungseigentümer" Gem. Wohnbau GmbH erfolgreich
Das OLG Wien gab dem VKI in einem im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums geführten Verbandsverfahren gegen die Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft nun Recht. Die Genossenschaft darf die inkriminierten Klauseln nicht verwenden und sich nicht darauf berufen.
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Urteil: Verbandsklage gegen WET - "Wohnungseigentümer" Gemeinnützige Wohnbaugesellschaft mbH erfolgreich - 11.5.2010
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