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Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzung (VRUN): VKI fordert Nachbesserungen

Der am 2.5.2024 in Begutachtung geschickte Ministerialentwurf zur Umsetzung der Verbandsklagen-Richtlinie (VRUN, 333/ME) sieht neue Verbandsklageinstrumente vor und schafft neue Rahmenbedingungen für die Klagetätigkeit von Verbraucherverbänden. Der VKI fordert dringend Nachbesserungen.

Der Ministerialentwurf (333/ME) zur Umsetzung der Verbandsklagen-Richtlinie (VRUN) sieht ein neues Unterlassungsklagen-Regime, ein neues Abhilfeklagen-Regime und neue Transparenz- und Berichtspflichten für Verbraucherverbände vor. Die bestehenden Klagemöglichkeiten bleiben unberührt. Das gilt sowohl für Unterlassungsklagen nach §§ 28, 28a KSchG, §§ 14, 15 UWG als auch für Sammelklagen österreichischer Prägung.

Während Unterlassungsklagen nach dem neuen Regime zu einer Verjährungshemmung für betroffene Verbraucher:innen führen und nicht auf Verstöße gegen bestimmte Rechtsakte beschränkt sind - beides betrifft eklatante Rechtsschutzlücken im bisherigen System -, bleibt der Entwurf in Bezug auf die Abhilfeklage klar hinter den Erfordernissen eines effektiven Kollektivrechtsschutzes zurück. Der Entwurf schreibt im Wesentlichen das wenig prozessökonomische System der Sammelklage österreichischer Prägung fort, anstatt den Weg zu einer echten Gruppenklage zu beschreiten. 

Damit wird das Ziel eines niederschwelligen und effektiven Schutzes für die Geltendmachung gleichgelagerter Ansprüche verfehlt. Die wesentlichen Kritikpunkte aus Sicht des VKI betreffen: 

  • Ein Mindestquorum von 50 Verbraucher:innen als Zulässigkeitsvoraussetzung führt dazu, dass die Abhilfeklage in praxi nur für Massenschäden mit zumindest 1.000-2.500 Betroffenen zur Verfügung steht. 
  • Eine Feststellung der gemeinsamen Tat- und Rechtsfragen zur effizienten Verfahrensgliederung ist nicht bzw nur in äußerst eingeschränktem Umfang möglich. 
  • Für Streu- und Bagatellschäden, für die opt in-Modelle ungeeignet sind, sieht der Entwurf keine Lösung vor. 
  • Die Finanzierung der Abhilfeklagen bleibt offen, ebenso die finanzielle Ausstattung der klagebefugten Verbände.
  • Der Entwurf sieht keine Umsetzung der Richtlinienvorgaben in puncto Zugang zu Informationen, Kostenersatz für Verbraucherverbände und Informationspflichten von Unternehmen vor. 

Der VKI hält eine ambitioniertere Umsetzung der Richtlinie im Interesse der Konsument:innen für geboten und hat daher im Begutachtungsverfahren Vorschläge für punktuelle Nachbesserungen erstattet. 

Die Stellungnahme des VKI im Volltext finden Sie hier.

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