Zum Inhalt

Verbandsklagen-Richtlinie-Umsetzung (VRUN): VKI fordert Nachbesserungen

Der am 2.5.2024 in Begutachtung geschickte Ministerialentwurf zur Umsetzung der Verbandsklagen-Richtlinie (VRUN, 333/ME) sieht neue Verbandsklageinstrumente vor und schafft neue Rahmenbedingungen für die Klagetätigkeit von Verbraucherverbänden. Der VKI fordert dringend Nachbesserungen.

Der Ministerialentwurf (333/ME) zur Umsetzung der Verbandsklagen-Richtlinie (VRUN) sieht ein neues Unterlassungsklagen-Regime, ein neues Abhilfeklagen-Regime und neue Transparenz- und Berichtspflichten für Verbraucherverbände vor. Die bestehenden Klagemöglichkeiten bleiben unberührt. Das gilt sowohl für Unterlassungsklagen nach §§ 28, 28a KSchG, §§ 14, 15 UWG als auch für Sammelklagen österreichischer Prägung.

Während Unterlassungsklagen nach dem neuen Regime zu einer Verjährungshemmung für betroffene Verbraucher:innen führen und nicht auf Verstöße gegen bestimmte Rechtsakte beschränkt sind - beides betrifft eklatante Rechtsschutzlücken im bisherigen System -, bleibt der Entwurf in Bezug auf die Abhilfeklage klar hinter den Erfordernissen eines effektiven Kollektivrechtsschutzes zurück. Der Entwurf schreibt im Wesentlichen das wenig prozessökonomische System der Sammelklage österreichischer Prägung fort, anstatt den Weg zu einer echten Gruppenklage zu beschreiten. 

Damit wird das Ziel eines niederschwelligen und effektiven Schutzes für die Geltendmachung gleichgelagerter Ansprüche verfehlt. Die wesentlichen Kritikpunkte aus Sicht des VKI betreffen: 

  • Ein Mindestquorum von 50 Verbraucher:innen als Zulässigkeitsvoraussetzung führt dazu, dass die Abhilfeklage in praxi nur für Massenschäden mit zumindest 1.000-2.500 Betroffenen zur Verfügung steht. 
  • Eine Feststellung der gemeinsamen Tat- und Rechtsfragen zur effizienten Verfahrensgliederung ist nicht bzw nur in äußerst eingeschränktem Umfang möglich. 
  • Für Streu- und Bagatellschäden, für die opt in-Modelle ungeeignet sind, sieht der Entwurf keine Lösung vor. 
  • Die Finanzierung der Abhilfeklagen bleibt offen, ebenso die finanzielle Ausstattung der klagebefugten Verbände.
  • Der Entwurf sieht keine Umsetzung der Richtlinienvorgaben in puncto Zugang zu Informationen, Kostenersatz für Verbraucherverbände und Informationspflichten von Unternehmen vor. 

Der VKI hält eine ambitioniertere Umsetzung der Richtlinie im Interesse der Konsument:innen für geboten und hat daher im Begutachtungsverfahren Vorschläge für punktuelle Nachbesserungen erstattet. 

Die Stellungnahme des VKI im Volltext finden Sie hier.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Ticketmaster GmbH, Niederlassung in Wien wegen unzulässiger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.
Nunmehr liegt das Urteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) vor, in dem 21 von 22 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig beurteilt wurden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die OPTIN Immobilien GmbH wegen vier unzulässiger Klauseln im Vertragsformblatt „Mietanbot VIENNA TWENTYTWO“ und einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. OPTIN Immobilien hat am 15. April 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sprachschule für Kinder „Helen Doron“ in Linz wegen zehn Klauseln in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. Die M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ hat zu allen Klauseln am 09.03.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Kindergruppe Babaluna wegen zehn Klauseln in der von ihr verwendeten Betreuungsvereinbarung abgemahnt. Die Kindergruppe Babaluna hat zu allen Klauseln am 29.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang