Zum Inhalt

Verbesserung auch bei groben Mängeln zumutbar

Die grobe Mangelhaftigkeit einer Leistung alleine reicht nicht aus, um eine Verbesserung des Mangels durch den Werkunternehmer unzumutbar zu machen.

Der Bekl sollte für den Kl einen Parkettboden sanieren. Die Sanierungsarbeiten wurden nicht fachgerecht durchgeführt. Die Mängel waren insgesamt so gravierend, dass eine fachgerechte Behebung nur durch neuerliches Abschleifen des gesamten Bodens, Vornahme der unterlassenen Ausbesserungen, neuerliche Versiegelung und Instandsetzung der beschädigten Sockelleisten, Türen und Türstöcke möglich war. Eine derartige mangelhafte Sanierung war bis dato im bekl Unternehmen nicht vorgekommen. Obwohl die Bekl bereit war die Mängel zu beheben, wurde ein dritter Unternehmer beauftragt und ua die Kosten hierfür eingeklagt.
Die Mangelhaftigkeit der Leistung alleine reicht noch nicht aus, um eine Verbesserung aus triftigen, in der Person des Übergebers gelegenen Gründen unzumutbar zu machen. Angesichts der tadellosen Abwicklung zweier vorangegangener Aufträge ist es vertretbar, dass zunächst nur die Bekl selbst die Verbesserung vornimmt. Die aufgetretenen Fehlleistungen konnte objektiv betrachtet das Vertrauen in die Fähigkeiten des Unternehmers nicht so weit erschüttern, dass jeglicher Verbesserungsversuch unzumutbar gewesen wäre. Daher können nur jene Kosten verlangt werden, die der bekl Werkunternehmer selbst für die erforderlichen Sanierungsarbeiten aufwenden hätte müssen.

OGH 28.6.2016, 8 Ob 101/15h

Das Urteil im Volltext

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Unterlassungserklärung von Bosch

Unterlassungserklärung von Bosch

Der VKI hat im Auftrag des BMSGPK die Robert Bosch AG (Bosch) wegen drei unzulässiger Klauseln in einem Thermenwartungs-Vertragsformblatt des Bosch-Werkskundendienstes abgemahnt.

EU beschließt „Recht auf Reparatur“-Richtlinie

EU beschließt „Recht auf Reparatur“-Richtlinie

Am 13.6.2024 wurde die EU-Richtlinie 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren („Right to Repair“-Directive) verabschiedet. Die Richtlinie ist Bestandteil des European Green Deal und soll einen nachhaltigeren Konsum fördern. Vom österreichischen Gesetzgeber ist die Richtlinie bis zum 31.7.2026 in nationales Recht umzusetzen. Wir informieren über die wichtigsten Neuerungen.

Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark gibt Unterlassungserklärung ab

Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark gibt Unterlassungserklärung ab

Das Lipizzanergestüt Piber betreibt auf dem Gelände des Lipizzanergestüts Piber einen Kletterpark.
Anlässlich einer Verbraucher:innenbeschwerde hat der VKI die AGB dieses Kletterparks geprüft und die Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark, im Auftrag des Sozialministeriums, wegen zwei unzulässigen Klauseln in diesen Teilnahmebedingungen für den Kletterpark abgemahnt. Betroffen sind eine Haftungsfreizeichnungsklausel und eine Klausel, welche die Verwendung von aufgenommenen Fotos und Videos während der Aktivitäten im Kletterpark ohne weitere Zustimmung und auch für Werbezwecke erlaubt hätte.

Die Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark hat am 25.06.2024 eine außergerichtliche strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von Temu

Unterlassungserklärung von Temu

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des BMSGPK die Whaleco Technology Limited (Temu) wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen (konkret: Telefonnummer) auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von Temu entsprach nach Auffassung des VKI nicht den Vorgaben des FAGG. Temu hat am 24.06.2024 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang