Der Bekl sollte für den Kl einen Parkettboden sanieren. Die Sanierungsarbeiten wurden nicht fachgerecht durchgeführt. Die Mängel waren insgesamt so gravierend, dass eine fachgerechte Behebung nur durch neuerliches Abschleifen des gesamten Bodens, Vornahme der unterlassenen Ausbesserungen, neuerliche Versiegelung und Instandsetzung der beschädigten Sockelleisten, Türen und Türstöcke möglich war. Eine derartige mangelhafte Sanierung war bis dato im bekl Unternehmen nicht vorgekommen. Obwohl die Bekl bereit war die Mängel zu beheben, wurde ein dritter Unternehmer beauftragt und ua die Kosten hierfür eingeklagt.
Die Mangelhaftigkeit der Leistung alleine reicht noch nicht aus, um eine Verbesserung aus triftigen, in der Person des Übergebers gelegenen Gründen unzumutbar zu machen. Angesichts der tadellosen Abwicklung zweier vorangegangener Aufträge ist es vertretbar, dass zunächst nur die Bekl selbst die Verbesserung vornimmt. Die aufgetretenen Fehlleistungen konnte objektiv betrachtet das Vertrauen in die Fähigkeiten des Unternehmers nicht so weit erschüttern, dass jeglicher Verbesserungsversuch unzumutbar gewesen wäre. Daher können nur jene Kosten verlangt werden, die der bekl Werkunternehmer selbst für die erforderlichen Sanierungsarbeiten aufwenden hätte müssen.
OGH 28.6.2016, 8 Ob 101/15h
Verbesserung auch bei groben Mängeln zumutbar
Die grobe Mangelhaftigkeit einer Leistung alleine reicht nicht aus, um eine Verbesserung des Mangels durch den Werkunternehmer unzumutbar zu machen.