Zum Inhalt

Verbindungsprobleme bei Hutchison 3 - Gewährleistung

Es gibt gehäufte Klagen über Verbindungsprobleme beim Mobilfunkbetreiber 3. Wir zeigen, welche rechtlichen Konsequenzen die Kunden ziehen könnten. Im Grunde wäre aber eine kulante Entschädigung durch den Mobilfunkbetreiber gefragt.

Beim VKI langen gehäuft Beschwerden ein, dass es - seit der Übernahme von Orange durch 3 - Probleme mit Verbindungen gäbe. 3 spricht von "gehäuften Einzelprobelmen".

Beim Mobilfunk kann man nicht erwarten, dass jedes Gespräch störungsfrei zustande kommt. Andererseits muss ein Mobilfunkbetreiber - wenn diese Störungen so gehäuft auftreten, dass man von einer mangelhaften Leistung sprechen kann - Gewähr leisten. Diese Grenze setzte etwa das LG St. Pölten (21 R 104/06m) mit 25 Prozent an. Wenn nur in 25 Prozent der geführten Gespräche eine konstante Gesprächsverbindung möglich ist, dann spricht das für technische Probleme beim Mobilfunkanbieter; für diese muss er jedenfalls einstehen.

Betroffene Kunden könnten dann für jene Zeit, in der diese Einschränkungen bestehen Preismindung verlangen. Werden diese Einschränkungen nicht behoben, dann rechtfertigt das eine außerordentliche Kündigung des Vertrages.

Man muss aber jedenfalls empfehlen, die Verbindungsprobleme genau zu dokumentieren, um im Fall der Fälle Beweismittel zur Hand zu haben.

Es wäre aber zu hoffen, dass 3 nicht versucht, alles als "Einzelfälle" abzutun, sondern - wie das in der Vergangenheit durch eine Großbank der Fall war, die eine Ausgleichszahlung für Ausfälle des Online-Systems angeboten hatte - eine kulante generelle Lösung zu finden.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Datentransfergeschwindigkeit: Irreführende Werbung bei „Hutchison Drei“

Datentransfergeschwindigkeit: Irreführende Werbung bei „Hutchison Drei“

Beworbene versus tatsächliche Datentransfergeschwindigkeit: Hutchison Drei warb mit Maximalgeschwindigkeiten von 10 MBit/s und 40 MBit/s, die tatsächlich zur Verfügung stehende Bandbreite war laut Vertrag bloß halb so schnell. Laut OGH-Urteil eine irreführende Geschäftspraxis. "Bis zu"-Hinweise, dass es sich bei den Geschwindigkeiten um Maximalwerte handelt, beseitigen die Irreführung nicht.

Überhöhte Indexanpassung bei Handyvertrag von „Drei“

Überhöhte Indexanpassung bei Handyvertrag von „Drei“

Preisindexierungen haben aufgrund der hohen Inflation zu wesentlichen Preissteigerungen geführt. Ein Konsument konnte sich die Preiserhöhung auf seiner Handyrechnung jedoch nicht erklären. Er stellte fest, dass die Preiserhöhung nicht vom vereinbarten Angebotspreis berechnet wurde, sondern von einem doppelt so hohen Wert – eine für den Verein für Konsumenteninformation (VKI) unzulässige Vorgehensweise. Der Konsument erhielt mit Hilfe des VKI den unzulässig eingehobenen Betrag von „Drei“ zurück.

Unzulässige Klausel zum Kundendatenabgleich bei Sky Österreich

Unzulässige Klausel zum Kundendatenabgleich bei Sky Österreich

Der VKI hatte die Sky geklagt, nachdem diese ihren Kund:innen angekündigt hatte, personenbezogene Daten mit der Österreichischen Post abgleichen zu wollen. Der OGH wertete die zugrundeliegende Vertragsbedingung und zwei weitere Datenschutzklauseln von Sky für unzulässig.

Gesetzwidrige Änderungsklausel von WhatsApp

Gesetzwidrige Änderungsklausel von WhatsApp

Der VKI hatte WhatsApp geklagt. Anlass für die Klage war eine Änderung der Nutzungsbedingungen von WhatsApp im Jahr 2021. Im Zuge dessen prüfte der VKI auch die Nutzungsbedingungen von WhatsApp und klagte daraus weitere fünf Klauseln ein. Verfahrensgegenstand beim OGH war nur mehr die Anlassklausel.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang