Herr G., ein Verbraucher, kaufte am 02.10.2005 über die Internetplattform eBay von Herrn B. ein gebrauchtes Motorrad um € 1.200,--.
Da bei einer Zustandsüberprüfung des Motorrades zwei schwere Mängel am Motorrad festgestellt wurden, forderte der Käufer eine Preisminderung von Herrn B. Nach Scheitern von Einigungsversuchen erklärte der Käufer am 19.12.2005 den Rücktritt gem § 5e KSchG. (§ 5e KSchG gewährt bei einem Verbrauchergeschäft dem Käufer ein Rücktrittsrecht, wenn es sich um ein Fernabsatzgeschäft handelt; unter einem Fernabsatzgeschäft versteht man ein Geschäft, das unter ausschließlicher Verwendung eines Kommunikationsmittels geschlossen wurde, das einen Vertragsabschluss ohne gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Parteien ermöglicht).
Da der Verkäufer den Kaufpreis nicht zurückerstattete, brachte der VKI nach Abtretung des Anspruchs des Käufers Klage gegen den Verkäufer ein.
Das Gericht stellte fest, dass der Verkäufer bei dem getätigten Geschäft als Unternehmer gehandelt hat und dass es sich bei einer eBay-Auktion "nicht um eine Versteigerung im Sinne des § 5b Z 4 KSchG" handelt. (Bei einer Versteigerung im Sinne des § 5b Z 4 KSchG stünde dem Käufer das obengenannte Rücktrittsrecht nämlich nicht zu).
Da es sich bei diesem Fernabsatzgeschäft um ein Verbrauchergeschäft gehandelt hat, hätte der Verkäufer dem Käufer auch diverse Angaben übermitteln müssen, insbesondere hätte der Verkäufer den Käufer über sein Rücktrittsrecht nach § 5e KSchG aufklären müssen, was er verabsäumt hat.
Der Rücktritt des Käufers war rechtswirksam. Der Beklagte muss daher dem Käufer gegen Rückgabe des Motorrades den Kaufpreis zurückerstatten.