Zum Inhalt

Verbraucher wird zum Unternehmer

Enthält ein Verbrauchervertrag eine nach KSchG gesetzwidrige Klausel, wird der Verbraucher in der Folge zum Unternehmer und werden später andere Punkte des Vertrages geändert, so ist weiterhin von der Nichtigkeit der Klausel auszugehen, wenn die Vertragsparteien nicht in Kenntnis der Nichtigkeit eine konstitutive Bestätigung der nichtigen Klausel getätigt haben.

In einem Vertrag zwischen der Kl (Unternehmerin) und der Bekl war ein Aufrechnungsverbot zu Lasten der Bekl (ausgenommen sind nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen) enthalten. In der Folge gab es drei Nachträge zum Vertrag, in denen der gesamte ursprüngliche Vertragsinhalt zu einem Zeitpunkt ausdrücklich bestätigt wurde. Hier war die Bekl unstrittig schon Unternehmerin.

Unter der Prämisse eines seinerzeit abgeschlossenen Existenzgründungsgeschäfts iSd § 1 Abs 3 KSchG, widersprach die Vereinbarung eines Aufrechnungsverbots auch für konnexe Gegenforderungen dem § 6 Abs 1 Z 8 KSchG und war deshalb nichtig. Eine spätere Vereinbarung dieser ursprünglich unzulässigen Vertragsklausel hätte eine wesentliche Verschlechterung der rechtlichen und wirtschaftlichen Position der Bekl bedeutet. Es ist aber grundsätzlich nicht zu vermuten, dass eine Vertragspartei während des laufenden Vertragsverhältnisses ihre Stellung grundlos verschlechtern will. Der Vertrag ist daher teilnichtig.

Um im Zuge von Änderungen/Ergänzungen eines Vertrags in einzelnen Punkten zum Ausdruck zu bringen, dass davon unberührte, bisher nichtige Vertragspunkte nunmehr in Kraft gesetzt werden sollen, bedarf es einer Erklärung, deren Inhalt eine solche Absicht erkennen lässt. Rein deklaratorische Akte iSv nur floskelhaften Formulierungen zum restlichen Vertragsinhalt, wie zB die unberührten Teile des Vertrags aufrecht zu erhalten, zu bestätigen oder unberührt zu lassen, genügen daher von vornherein nicht.

Ein Unternehmer darf als redlicher Erklärungsempfänger (s § 914 ABGB) in einem solchen Fall deshalb derartige, nur deklaratorische Erklärungen des ehemaligen Verbrauchers nicht als gewollte Inkraftsetzung einer ursprünglich ungültigen Vertragsbestimmung, also als konstitutive Bestätigung des gesamten ursprünglichen Vertragswerks verstehen. Es bedarf einer eindeutigen willentlichen Inkraftsetzung ursprünglich ungültiger Bestimmungen. Dies setzt zwingend die Kenntnis von der Ungültigkeit auch des früheren Verbrauchers oder zumindest dessen Zweifel daran voraus. In concreto hatte die Bekl keine Kenntnis von der Ungültigkeit des in den Vertrag aufgenommenen Aufrechnungsverbotes.

Eine konstitutive Bestätigung des Aufrechnungsverbots bei Abschluss der Nachträge zum Vertrag ist daher nicht erfolgt.

OGH 21.1.2015, 3 Ob 186/14w

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

Unterlassungserklärung von prepmymeal

Unterlassungserklärung von prepmymeal

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die prepmymeal GmbH wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. prepmymeal hat am 17. März 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von FLAGA

Unterlassungserklärung von FLAGA

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die FLAGA GmbH wegen 16 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die enthaltenen Bestimmungen zu Preisänderung und Demontagekosten gegen die gesetzlichen Bestimmungen. FLAGA hat am 27. Jänner 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Federal Express Europe, Inc. wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von FedEx Europe verstieß nach Auffassung des VKI gegen Bestimmungen des FAGG und des ECG. FedEx Europe hat am 22.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang