In einem Vertrag zwischen der Kl (Unternehmerin) und der Bekl war ein Aufrechnungsverbot zu Lasten der Bekl (ausgenommen sind nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen) enthalten. In der Folge gab es drei Nachträge zum Vertrag, in denen der gesamte ursprüngliche Vertragsinhalt zu einem Zeitpunkt ausdrücklich bestätigt wurde. Hier war die Bekl unstrittig schon Unternehmerin.
Unter der Prämisse eines seinerzeit abgeschlossenen Existenzgründungsgeschäfts iSd § 1 Abs 3 KSchG, widersprach die Vereinbarung eines Aufrechnungsverbots auch für konnexe Gegenforderungen dem § 6 Abs 1 Z 8 KSchG und war deshalb nichtig. Eine spätere Vereinbarung dieser ursprünglich unzulässigen Vertragsklausel hätte eine wesentliche Verschlechterung der rechtlichen und wirtschaftlichen Position der Bekl bedeutet. Es ist aber grundsätzlich nicht zu vermuten, dass eine Vertragspartei während des laufenden Vertragsverhältnisses ihre Stellung grundlos verschlechtern will. Der Vertrag ist daher teilnichtig.
Um im Zuge von Änderungen/Ergänzungen eines Vertrags in einzelnen Punkten zum Ausdruck zu bringen, dass davon unberührte, bisher nichtige Vertragspunkte nunmehr in Kraft gesetzt werden sollen, bedarf es einer Erklärung, deren Inhalt eine solche Absicht erkennen lässt. Rein deklaratorische Akte iSv nur floskelhaften Formulierungen zum restlichen Vertragsinhalt, wie zB die unberührten Teile des Vertrags aufrecht zu erhalten, zu bestätigen oder unberührt zu lassen, genügen daher von vornherein nicht.
Ein Unternehmer darf als redlicher Erklärungsempfänger (s § 914 ABGB) in einem solchen Fall deshalb derartige, nur deklaratorische Erklärungen des ehemaligen Verbrauchers nicht als gewollte Inkraftsetzung einer ursprünglich ungültigen Vertragsbestimmung, also als konstitutive Bestätigung des gesamten ursprünglichen Vertragswerks verstehen. Es bedarf einer eindeutigen willentlichen Inkraftsetzung ursprünglich ungültiger Bestimmungen. Dies setzt zwingend die Kenntnis von der Ungültigkeit auch des früheren Verbrauchers oder zumindest dessen Zweifel daran voraus. In concreto hatte die Bekl keine Kenntnis von der Ungültigkeit des in den Vertrag aufgenommenen Aufrechnungsverbotes.
Eine konstitutive Bestätigung des Aufrechnungsverbots bei Abschluss der Nachträge zum Vertrag ist daher nicht erfolgt.
OGH 21.1.2015, 3 Ob 186/14w