Zum Inhalt

Verbraucherschlichtung Testphase 2 nur noch bis 31.3.2015 !!!

Mangels Finanzierung muss die Verbraucherschlichtung am 31.3.2015 die Testphase 2 beenden, um die vielen Anträge insbesondere rund um Fremdwährungskredite abzuarbeiten. Daher müssen Anträge, die noch bearbeitet werden sollen, bis 31.3.2015 einlangen! AK Sammelschlichtungen in Sachen Stop-Loss-Geschädigte werden noch zuvor fristgerecht eingebracht.

Der Verein für Konsumenteninformation VKI hat – mit Förderung des Sozialministeriums, der Arbeiterkammer, der Sektion Banken in der BWK und der Santander Consumer Bank AG  die Verbraucherschlichtung (www.verbraucherschlichtung.at) aufgebaut und zwei Testphasen betrieben.

Infolge vieler Anfragen insbesondere zu Fremdwährungskrediten ist das Schlichtungsteam dzt ausgelastet. Die Abarbeitung der Fälle wird den Rest der Testphase 2 bis 30.6.2015 in Anspruch nehmen.

Ab 1.1.2016 muss Österreich – aufgrund der EU Richtlinie für außergerichtliche Streitbeilegung - für alle Verbrauchergeschäfte Schlichtungen anbieten. Die Finanzierung dieser Stelle ist dzt noch offen. Aufgrund der Umsetzung der Richtlinie der EU für außergerichtliche Streitbeilegung muss auch Österreich spätestens ab 1.1.2016 für alle – grenzüberschreitenden und auch nationalen - Verbrauchergeschäfte Schlichtungsverfahren für VerbraucherInnen anbieten.

In Vorbereitung dieser Situation hatte das Sozialministerium bereits 2013 den VKI mit dem Aufbau einer „Testschlichtung“ beauftragt und diese gefördert.

Der VKI hat daher die Verbraucherschlichtung www.verbraucherschlichtung.at ins Leben gerufen und aufgebaut. Ab 1.9.2014 begann eine zweite Testphase – numehr auch mit Förderung seitens Arbeiterkammer, Sektion Banken in der BWK und der Santander Consumer Bank AG.

Im Zusammenhang mit der Beendigung der Stützung des Frankenkurses durch die Schweizer Nationalbank am 15.1.2015 wurden viele Probleme um die rund 150.000 offenen Fremdwährungskredite in Österreich wieder akut. Inzwischen sind soviele Schlichtungsanträge bei der Verbraucherschlichtung eingelangt, dass diese – da nur bis 30.6.2015 finanziert – nun am 31.3.2015 ihre Pforten zumindestens vorübergehend schließen muss. Ob und wie das Projekt fortgesetzt werden kann, liegt beim Sozialministerium, das auch mit der Umsetzung der EU Richtlinie beschäftigt ist.

Ab 1.4.2015 muss die Schlichtung jedenfalls zunächst einmal die weitere Hereinnahme von weiteren Anträgen ablehnen.

Die Schlichtungsanträge für die AK Sammelschlichtung in Sachen Stop-Loss-Geschädigte werden rechtzeitig vorher noch in der Schlichtung eingebracht werden.

Tipps für Fremdwährungskreditnehmer:

Da die Möglichkeit, allfällige Beratungsfehler der Banken bei der Gewährung von Fremdwährungskrediten nun nicht mehr zur Verfügung steht, empfehlen wir folgende Vorgangsweise:

  • Feststellung des möglichen Schadens Der VKI bietet für 165 Euro eine Berechnung des Schadens an – siehe www.verbraucherrecht.at
  • Beratung durch einen – in diesen Spezialfragen versierten – Rechtsanwalt einholen. Der wird – je nach Sachlage – den Schaden gegenüber der Bank einmal einfordern und gegen den aushaftenden Kreditbetrag aufrechnen. Das kann zu Vergleichsverhandlungen mit der Bank führen bzw ist solch ein Schreiben Vor-aussetzung dafür, dass man die Aufrechnung uU bei Endfälligkeit einwenden kann.
  • Klagen gegen Bank und Vermittler insbesondere bei Rechtsschutzdeckung durch eine Versicherung.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Ticketmaster GmbH, Niederlassung in Wien wegen unzulässiger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.
Nunmehr liegt das Urteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) vor, in dem 21 von 22 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig beurteilt wurden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die OPTIN Immobilien GmbH wegen vier unzulässiger Klauseln im Vertragsformblatt „Mietanbot VIENNA TWENTYTWO“ und einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. OPTIN Immobilien hat am 15. April 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sprachschule für Kinder „Helen Doron“ in Linz wegen zehn Klauseln in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. Die M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ hat zu allen Klauseln am 09.03.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Kindergruppe Babaluna wegen zehn Klauseln in der von ihr verwendeten Betreuungsvereinbarung abgemahnt. Die Kindergruppe Babaluna hat zu allen Klauseln am 29.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang