In ihrem Katalog Winter 2004/05 (gültig bis Ende Februar 2005) bot die Firma eine Wohnlandschaft um 1.499 Euro an. Die gleiche Sitzgruppe fand sich dann in einem Flugblatt vom März 2005 unter dem Titel "Inventurverkauf bis zu minus 50% reduziert", diesmal aber um 1.799 Euro- daneben durchgestrichen der Stattpreis iHv 3.495 Euro.
Werbung mit Preisgegenüberstellungen entspricht dem Gesetz, wenn daraus deutlich hervorgeht, auf welche Preise zu Werbezwecken hingewiesen wird. Ist mangels näherer Erläuterung eine Irreführung des Publikums möglich, liegt ein Verstoß gegen § 2 UWG vor. Schon aus der Prospektgestaltung war im konkreten Fall unklar, ob es sich bei den Stattpreisen um Herstellerlistenpreise oder die bisherigen Verkaufspreise handelte, weshalb der VKI klagte. Eine Einigung konnte gefunden werden und die XXXLutz Gmbh gestaltet ihre Prospekte nun um.
Klagsvertreter: Dr Anne Marie Kosesnik-Wehrle