Zum Inhalt

Vergleich mit XXXLutz - mehr Prospektwahrheit

In einem Vergleich mit dem Verein für Konsumenteninformation verpflichtete sich XXXLutz am 24.10.2005 zur Unterlassung irreführender Stattpreis-Werbung. Die UWG-Klage war im Auftrag des BMSG im August 2005 eingebracht worden.

In ihrem Katalog Winter 2004/05 (gültig bis Ende Februar 2005) bot die Firma eine Wohnlandschaft um 1.499 Euro an. Die gleiche Sitzgruppe fand sich dann in einem Flugblatt vom März 2005 unter dem Titel "Inventurverkauf bis zu minus 50% reduziert", diesmal aber um 1.799 Euro- daneben durchgestrichen der Stattpreis iHv 3.495 Euro.

Werbung mit Preisgegenüberstellungen entspricht dem Gesetz, wenn daraus deutlich hervorgeht, auf welche Preise zu Werbezwecken hingewiesen wird. Ist mangels näherer Erläuterung eine Irreführung des Publikums möglich, liegt ein Verstoß gegen § 2 UWG vor. Schon aus der Prospektgestaltung war im konkreten Fall unklar, ob es sich bei den Stattpreisen um Herstellerlistenpreise oder die bisherigen Verkaufspreise handelte, weshalb der VKI klagte. Eine Einigung konnte gefunden werden und die XXXLutz Gmbh gestaltet ihre Prospekte nun um.

Klagsvertreter: Dr Anne Marie Kosesnik-Wehrle

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Strengere Vorgaben für Tech-Riesen: Digital Markets Act „scharf gestellt“

Strengere Vorgaben für Tech-Riesen: Digital Markets Act „scharf gestellt“

Der Digital Markets Act (DMA) sieht regulatorische Einschränkungen für sogenannte "Gatekeeper" - Plattformdienste mit erheblicher Marktmacht - vor und ist seit 7. März 2024 für 22 Dienste von sechs Gatekeepern, ua Amazon, Apple, Meta und Microsoft, wirksam. Wir stellen die Regelungen im Überblick dar.

Erfolgreiches Vorgehen gegen Hofer wegen einer Statt-Preis-Werbung

Erfolgreiches Vorgehen gegen Hofer wegen einer Statt-Preis-Werbung

Der VKI hatte die Hofer KG wegen aus Sicht des VKI unzulässiger Statt-Preisen geklagt. Zu einem Urteil dazu kam es nicht: Hofer schloss mit dem VKI einen gerichtlichen Vergleich ab und verpflichtete sich darin, dass inkriminierte Verhalten zu unterlassen.

XXXLutz–Werbung für 25 Prozent-Rabattaktion war irreführend

XXXLutz–Werbung für 25 Prozent-Rabattaktion war irreführend

Der VKI hatte die XXXLutz KG (XXXLutz) geklagt. Grund für die Klage war eine Werbebotschaft, bei der ein aufklärender Hinweis – in Flüsterlautstärke – deutlich leiser war als die vorangegangene Information. Das LG Wels gab dem VKI Recht und beurteilte die Werbung als irreführend.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang