Ein Konsument hatte einen endfälligen Fremdwährungskredit, eine fondsgebundene Lebensversicherung und eine Rentenversicherung aufgenommen.
Im Februar 2009 wurde der Verbraucher die Höhe des Rückkaufswerts der Lebensversicherung und der sich dadurch ergebenden Deckungslücke in Kenntnis gesetzt. Die Ende 2012 eingebrachte Klage gegen die Versicherung wurde daher vom Gericht wegen Verjährung abgewiesen (3jährige Verjährungsfrist).
OGH 30.8.2016, 1 Ob 88/16x
Klagevertreter: Dr. Benedikt Wallner, Rechtsanwalt in Wien