Im Schalter- und Preisaushang für Spareinlagen der BTV (Bank für Tirol und Vorarlberg) ist für den Todesfall eines Sparbuchkunden folgendes enthalten:
"Verlassenschaftsprovision (vom Guthaben per Todestag) 0,4%..."
Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Vorarlberg auf Unterlassung dieser Klausel.
Das OLG als Berufungsgericht bestätigte die Auffassung der 1.Instanz: Gegenständliche Klausel unterliegt - entgegen der Auffassung der Beklagten - der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB. Nicht jede die Hauptleistung betreffende Vertragsbestimmung ist der Kontrolle gem § 879 Abs 3 ABGB entzogen und der Begriff der Hauptleistung ist möglichst eng zu verstehen.
Sämtliche Tätigkeiten der Bank im Zusammenhang mit einem Verlassenschaftsverfahren stellen nicht die vertragstypische Hauptleistung eines Bankspareinlagenvertrages oder eines Girovertrages dar.
Die vorliegende, eine Pauschalierung des Entgelts normierende Klausel ermöglicht ein grobes Überschreiten der konkreten Kosten für jene Leistungen, für welche das pauschalierte Entgelt verlangt wird. Es sind Fälle denkbar, in denen die beklagte Partei im Zuge der Verlassenschaftsabwicklung nur geringfügige, weder arbeits- noch zeitintensive Leistungen zu erbringen hat und auf Grund des hohen Vermögenswertes, auf welche sich ihre Leistungen beziehen, durch die Pauschalierung ein ungleich höheres Entgelt lukriert als dies bei einer Abrechnung nach Einzelleistungen der Fall wäre.
Die BTV hat keine Revision erhoben. Das Urteil ist rechtskräftig.
OLG Innsbruck 13.01.2011, 2 R 226/10tVolltextserviceKlagevertreter: RA Stefan Langer, Wien