Das HG Wien sieht das Verhalten von Euronet als unlauter an. Hebt man nämlich Geld an einem Euronet-Bankomaten ab, wird man erst im letzten Schritt darüber informiert, dass hier eine Gebühr anfällt. Euronet hat seinen Auftritt offenbar ganz bewusst so gewählt, dass der Kunde die Information über das zu entrichtende Entgelt erst erhält, wenn er schon den Großteil der erforderlichen Schritte zur Bargeldbehebung hinter sich gebracht hat. Während des Großteils des Behebungsvorgangs führt Euronet die Kunden daher bewusst über die Entgeltlichkeit des Vorgangs in die Irre, um die Möglichkeit auszunutzen, dass Kunden nachdem sie schon etliche Zeit mit dem Behebungsvorgang verbracht haben, diesen wegen des fortgeschrittenen Behebungsvorgangs nicht abbrechen.
Die Kunden der RLB NÖ-Wien dürfen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der RLB so verstehen, dass sie bei den entsprechend gekennzeichneten Geldausgabeautomaten unentgeltlich beheben können. Gegen diese Vertragsbestimmung verstößt die RLB NÖ-Wien, indem sie das Konto der Kunden mit EUR 1,95 belastet. Damit verstößt sie gegen das gesetzliche Gebot, sich an die mit ihren Kunden geschlossenen Verträge zu halten.
Die RLB NÖ-Wien verstößt auch gegen das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG). Diese besagt nämlich, dass nur solche Entgelte verrechnet werden dürfen, die vorher mit dem Kunden im Vertrag wirksam vereinbart worden sind.
Das Urteil ist nicht rechtkräftig (Stand: 7.3.2017)
HG Wien 1.3.2017, 11 Cg 66/16t
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien