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Verrechnung von Inkassokosten setzt konkreten Schaden des Gläubigers voraus

In einem Musterprozess des VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums hält das BG Innere Stadt Wien fest, dass einem säumigen Schuldner nur dann Inkassokosten in Rechnung gestellt werden dürfen, wenn das Inkassobüro dem Gläubiger diese Kosten tatsächlich in Rechnung stellt und ihm dadurch ein konkreter Schaden entstanden ist. Fiktive Inkassokosten können vom Schuldner nicht verlangt werden.

Im Anlassfall befand sich ein Konsument mit der Zahlung einer Forderung in Verzug, weil er die Angemessenheit der Höhe des Rechnungsbetrages anzweifelte. Das Unternehmen übergab daraufhin die Forderung an das letztlich beklagte Inkassobüro zur außergerichtlichen Betreibung der Forderung. Das Inkassobüro mahnte die Kapitalforderung zuzüglich Zinsen, Evidenzhaltungsgebühr, Mahn- und Interventionsspesen ein. Der Konsument bezahlte die Inkassokosten an das Inkassobüro jedoch nur unter Vorbehalt der rechtlichen Klärung und Rückforderung. Die Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem von ihm beauftragten Inkassobüro lautete dahingehend, das dem Unternehmer als Auftraggeber nur dann eine Bearbeitungsgebühr von EUR 30,00 in Rechnung gestellt wird, wenn die Forderung aus wirtschaftlichen Gründen nicht weiter betrieben wird bzw Recherchekosten bis zu EUR 35,00, wenn der Schuldner die Inkassokosten nicht bezahlt. Tatsächlich wurden dem Unternehmer vom Inkassobüro keine Kosten in Rechnung gestellt. 

Nach Ansicht des Erstgerichts sind nur jene notwendigen, zweckmäßigen und im Verhältnis zur Kapitalforderung angemessenen außergerichtlichen Betreibungskosten ersatzfähig, die als vom Gläubiger getragene oder zu tragende Kosten einen Schaden in dessen Vermögen verursachen. Die Inkassogebühren-VO legt hierbei nur die zulässigen Höchstsätze fest. Nach der Vereinbarung (und den AGB) zwischen dem Gläubiger und dem Inkassoinstitut und auch tatsächlich hatte der Gläubiger keine Kosten an das Inkassobüro zu zahlen, weshalb im auch kein konkreter Schaden entstanden ist. Daher ist das Inkassobüro hinsichtlich der unter Vorbehalt bezahlten Inkassokosten ungerechtfertigt bereichert. Der Konsument hat Anspruch auf Rückzahlung der Inkassokosten.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

BG Innere Stadt Wien, 10.01.2014, 36 C 127/13i
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Klagevertreter: RA Dr. Stefan Langer

Anmerkung: In der Praxis sehen Vereinbarungen zwischen Gläubigern und Inkassobüros regelmäßig vor, dass das Inkassobüro das Risiko der Betreibungsmaßnahmen trägt und mit einem "Erfolgshonorar" beteiligt ist. Dieses auch zu bezahlen wird der Auftraggeber (Gläubiger) aber meist nicht verpflichtet. Schuldnern steht nach der Entscheidung der Einwand offen, dass die Inkassokosten nicht ersatzfähig sind, weil nach einer solchen Vereinbarung dem Gläubiger kein Schaden in Form einer Zahlung oder zumindest Verpflichtung zur Zahlung zu einem bestimmten Termin tatsächlich entstanden ist. Fiktive Inkassokosten können nicht verlangt werden.

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