Zum Inhalt

Versäumungsurteil gegen Josko Fenster und Türen GmbH

Der VKI hat - im Auftrag der Arbeiterkammer Tirol - eine Verbandsklage gegen die Firma Josko Fenster und Türen GmbH eingebracht, nachdem das Unternehmen keine strafbewehrte Unterlassungerklärung abgegeben hatte.

Offenbar wollte sich das Unternehmen aber doch nicht auf eine Verbandsklage einlassen, weswegen ein Versäumungsurteil erging. Das Unternehmen darf daher in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Klauseln nicht mehr verwenden oder sich in bestehenden Verträgen darauf berufen:

1. Vertragsinhalt ist nur, was auf diesem Vertragsformular schriftlich festgehalten oder von uns schriftlich bestätigt ist.
2. Ergänzend gelten die "Qualitätsrichtlinien Fenster, Außentüren oder Fassadenelemente" der "Plattform Fenster und Fensterfassade" der Österreichischen Bundeswirtschaftskammer.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine rechtlich zulässige Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Ist der Besteller Verbraucher, gelten jene Punkte nicht, die zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen widersprechen.
4. Die Angabe bzw Vereinbarung von Lieferzeiten ist nicht verbindlich. Es kommt kein Fixgeschäft zu Stande. Unklare und fehlende Angaben können eine Verlängerung der Lieferzeit bewirken.
5. Wir sind berechtigt, die Lieferung in mehreren Teilen durchzuführen.
6. Unvorhergesehene Lieferhindernisse (Streik, Ausfall von Materiallieferungen, Unterbindung der Verkehrswege oder sonstige Fälle von höherer Gewalt usw.) berechtigen uns nach unserer Wahl zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist oder zum Rücktritt vom Vertrag.
7. Die Ware ist bei Ablieferung auf Vollständigkeit zu überprüfen. Beschädigte Verpackungen sind sofort zu reklamieren. Kratzer, Druckstellen, Dellen, Abschürfungen usw sind bei nicht vollständig verpackter Ware (insbesondere Fenster, Klappläden, Rollläden usw) sofort bei Ablieferung zu reklamieren.
8. Der Besteller hat jede Lieferung unverzüglich, jedenfalls aber vor Einbau oder Weiterverarbeitung auf sichtbare Mängel zu überprüfen und festgestellte Mängel schriftlich in detaillierter Weise ebenso unverzüglich, spätestens binnen 10 Tagen zu rügen. Auf die Einrede der mangelnden Rüge können wir uns im Streitfall auch dann berufen, wenn wir sie außergerichtlich nicht erhoben haben.
9. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen, sofern die Rüge innerhalb der Gewährleistungsfrist erfolgt.
10. Wir können Gewährleistungsansprüche nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung erfüllen. Der Besteller verzichtet auf die Wandlung des Vertrages. Die Verbesserung erfolgt nach unserer Wahl am Lieferort oder im Werk. Ist der Besteller ein Verbraucher, können wir anstelle der Wandlung oder der Preisminderung den Austausch der Sache und anstelle der Preisminderung eine Verbesserung gewähren.
11. Schadenersatzansprüche aller Art uns gegenüber sind ausgeschlossen, sofern uns nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen wird. Die Höhe der Schadenersatzansprüche ist mit dem Wert der gelieferten Ware (Teilware) beschränkt. Für reine Vermögensschäden haften wir nicht.
12. Durch das vorbehaltslose Zustandekommen des Vertrages verzichtet der Besteller auch auf sämtliche vorvertragliche Schutzbestimmungen unsererseits, etwa Warnpflicht oder Aufklärungspflicht, sowie uns nicht Vorsatz oder grobes Verschulden zur Last fällt.
13. Überdies sind sämtliche Mahn- und Anwaltskosten zu ersetzen.
14. Bei Zahlungsverzug oder Hervorkommen solcher Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers, die unsere Forderung als nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen lassen, sind wir berechtigt, alle noch offenen Forderungen bei gleichzeitiger Einstellung jeder weiteren Lieferung sofort fällig zu stellen.
15. Im Falle der Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts ermächtigt uns der Besteller schon jetzt, den besitz unserer Ware ohne gerichtliche Hilfe zu entziehen und gewährt uns zu diesem Zweck jederzeitigen freien Zutritt zu unserer Ware.
16. Wir gewähren Preisgarantie bei Auslieferung innerhalb 6 Monaten ab Bestelldatum. Bei späterer Lieferung werden die zu diesem Zeitpunkt aktuellen Preise verrechnet.
17. Vertragsstornierungen (außer 6.2) können nur im gegenseitigen Einvernehmen vorgenommen werden. Wir sind berechtigt, entweder den erlittenen Schaden und entgangenen Gewinn oder eine Stornogebühr von 30 % zu verlangen, ohne dass wir einen konkreten Schadensnachweis zu erbringen haben.
18. Die Stornogebühr unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.
19. Erfüllungsort für beide Teile ist Kopfing. Für alle sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in A-4910 Ried im Innkreis zuständig.
20. Bei Verbrauchern sind wir berechtigt, wahlweise bei dem Gericht zu klagen, in dessen Sprengel der Wohnsitz des Bestellers zum Zeitpunkt der Bestellung oder zum Zeitpunkt der Klagseinbringung liegt.
21. Tritt dies innerhalb 6 Monaten nach Lieferung auf, wird dies von uns kostenlos behoben, wenn keine mechanische Einwirkung sichtbar ist. Nach dieser Zeit erfolgt eine Erledigung nur dann kostenlos, wenn unser Verschulden bewiesen ist.

LG Ried im Innkreis, 24.01.2011, 32 Cg 113/10h
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Ticketmaster GmbH, Niederlassung in Wien wegen unzulässiger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.
Nunmehr liegt das Urteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) vor, in dem 21 von 22 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig beurteilt wurden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die OPTIN Immobilien GmbH wegen vier unzulässiger Klauseln im Vertragsformblatt „Mietanbot VIENNA TWENTYTWO“ und einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. OPTIN Immobilien hat am 15. April 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sprachschule für Kinder „Helen Doron“ in Linz wegen zehn Klauseln in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. Die M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ hat zu allen Klauseln am 09.03.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Kindergruppe Babaluna wegen zehn Klauseln in der von ihr verwendeten Betreuungsvereinbarung abgemahnt. Die Kindergruppe Babaluna hat zu allen Klauseln am 29.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang