Der VKI klagte Hutchison auf Unterlassung von drei im Anmeldeformular verwendeten Klauseln. Die erste Klausel sieht als ausschließlichen Gerichtsstand Wien, Innere Stadt vor. Diese Bestimmung verstößt gegen das Konsumentenschutzgesetz, das eine nicht abänderbare Regelung zum Gerichtsstand erhält (§ 14 KSchG). Weiters wird in diesem Anmeldeformular nicht ordnungsgemäß über die Rücktrittsrechte des Konsumentenschutzgesetzes (§§ 3 und 5e KSchG) aufgeklärt.
Im Anmeldeformular war unter dem Punkt "Tarife & Services" - hervorgehoben - zu finden, dass die Mindestvertragsdauer 12 Monate beträgt. Weiter unten im Kleindruck fand sich dann die Bestimmung, dass sich der Preis des 3Mobiles bei einer vom Kunden vor Ablauf einer 18-monatigen Vertragslaufzeit verursachten Vertragsauflösung um EUR 80,-- erhöht. Enthalten Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter Bestimmungen mit einem ungewöhnlichen Inhalt, so sind diese Bestimmungen unwirksam, wenn sie für den Vertragspartner nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte (§ 864a ABGB). Genau diese gesetzliche Bestimmung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die Klausel, die dem Verbraucher die Zahlung von EUR 80,-- auferlegt, ist daher unwirksam.
Vertragsstrafe für frühzeitige Vertragsauflösung des Handys unwirksam
Das Handelsgericht Wien gibt in einem Verbandsverfahren des VKI im Auftrag des BMSG einer Unterlassungsklage gegen den Mobilfunkbetreiber Hutchison statt.
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Urteil: Vertragsstrafe für frühzeitige Vertragsauflösung des Handys unwirksam - 8.11.2006
https://verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=49&tx_ttnews%5Btt_news%5D=1475