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Justiz Waage
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VfGH zu coronabedingtem Kreditmoratorium

Am 27.9.2022 findet die Verhandlung vor dem VfGH statt.

Im April 2020, im ersten Lockdown, trat eine gesetzliche Regelung (§ 2 Abs 1 des 2. COVID-19-JuBG) in Kraft, die eine gesetzliche Stundung der im Kreditvertrag vereinbarten (Soll-)Zinsen anordnete. Insgesamt betrug der Stundungszeitraum (nach zwei Verlängerungen) zehn Monate (April 2020 bis Jänner 2021). Die Kreditgeber waren nach dem Gesetz dazu angehalten, den Verbrauchern ein Gespräch über die Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen anzubieten. So wurden etwa vertraglich Regelungen zur Verlängerung der Laufzeit und Verringerung der monatlichen Rate abgeschlossen. Kam aber keine einvernehmliche Regelung für den Zeitraum nach dem 31.Jänner 2021 zustande, verlängert sich die Vertragslaufzeit um zehn Monate. Die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben.

Diese Bestimmung regelte nicht ausdrücklich, ob die Banken für den Zeitraum der gesetzlichen Stundung Sollzinsen verrechnen durften. Viele Banken verrechneten Sollzinsen. Der VKI klagte daher. Der OGH stellte in seiner Grundsatzentscheidung vom 22.12.2021 klar, dass die Banken für diese Zeit keine Sollzinsen verrechnen dürfen, außer es gab eine wie oben beschriebene einvernehmliche Regelung zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer:innen. Der OGH führte dabei auch aus, dass klar sei, dass das Kreditmoratorium entweder zu einer finanziellen Mehrbelastung der Kreditnehmer:innen (durch ihre Verpflichtung, für weitere zehn Monate Kreditlaufzeit Sollzinsen zahlen zu müssen) oder aber dazu führen muss, dass die Kreditgeber das (restliche) Kapital erst zehn Monate später erhalten, ohne für diese zusätzliche Kreditlaufzeit ein „Entgelt“ (Sollzinsen) zu bekommen. Der Gesetzgeber habe sich hier zugunsten der Kreditnehmer:innen entschieden, zumal die gesetzliche Regelung nur für Verbraucher:innen (und Kleinstunternehmer:innen) gilt, die durch die Pandemie Einkommensausfälle erlitten, durch die ihnen die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar war.

Daraufhin stellten 403 Banken einen gemeinsamen Antrag beim VfGH gegen diese gesetzliche Bestimmung. Die antragstellenden Banken sehen darin zwei Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Regelung sei auch unverhältnismäßig und verletze das Grundrecht auf Eigentum.

Am 27.9.2022 fand beim VfGH dazu eine öffentliche Verhandlung statt. Wir werden weiter darüber informieren.

Update 30.12.2022: Der VfGH hat den Antrag auf Aufhebung abgewiesen. Mehr dazu siehe hier.

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