Zum Beispiel hat der OGH ausgesprochen, dass es für den Kunden unzumutbar ist, dass er den Code nicht schriftlich aufbewahren oder notieren darf.
Die Klauseln, dass die Karte eingezogen wird, wenn der Code "mehrmals" falsch eingegeben wird, sind intransparent.
Anders als eine andere Entscheidung des OGH, wurde hingegen die Klausel, wonach es nicht sorgfältig ist, die Karte im abgestellten Fahrzeug aufzubewahren, für gesetzeskonform erklärt.
Weiters waren einige unzulässige Zustellfiktionen und Erklärungsfiktionen enthalten oder gesetzwidrige Klauseln bezüglich der Beendigung des Vertrages.
OGH 20.7.2016, 6 Ob 120/15p
Klagsvertreter: Dr. Walter Reichholf, RA in Wien