Der VKI ging im Auftrag der AK Vorarlberg gegen die Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaus Tagegeldversicherung der Uniqa Personenversicherungs AG vor.
Problematisch erschien in der Praxis vor allem eine Vertragsklausel, nach der man bei einer Vertragsänderung über die gesetzlich zulässige Bindungsfrist von einem Jahr hinaus bis zur nächsten Hauptfälligkeit an den Vertrag gebunden war.
Die Klausel lautete: "Ein geänderter Vertrag gilt ab dem vereinbarten Änderungsdatum mindestens 12 Monate. Ein in diesen Zeitraum fallender Kündigungstermin (Punkt 13.1.) entfällt. Danach richtet sich das Versicherungsjahr (Punkt 13.1.) jedoch weiterhin nach der in der Versicherungspolizze ausgewiesenen Hauptfälligkeit."
Nach der Klausel war nach einer Vertragsänderung (etwa Einschluss einer weiteren versicherten Person, Einschluss eines weiteren Tarifes, Erhöhung des Versicherungsschutzes) eine Kündigung des Vertrages erst zur nächsten Hauptfälligkeit möglich. Dadurch war man - je nach Beginn des Versicherungsjahres - um bis zu 11 Monate länger als zulässig an den Vertrag gebunden.
Die Uniqa hat sich verpflichtet den problematischen letzten Satz der Klausel nicht mehr zu verwenden und sich nicht darauf zu berufen. Kündigungen nach Vertragsänderungen müssen daher nunmehr schon zum Ende der jeweiligen Versicherungsjahres zugelassen werden. Dabei sind allfällige Mindestbindungsfristen zu beachten.
Die übrigen Beanstandungen bezogen sich auf die Verpflichtung zur Zahlung von Überweisungskosten für Leistungen der Versicherung und unklare Reglen zur Prämienrückerstattung.