Zum Inhalt

VKI-Abmahnung gegen Uniqa Krankenversicherung erfolgreich

Die Uniqa Versicherung hat im Zusammenhang mit ihren Versicherungsbedingungen zur Krankenversicherung eine Unterlassungserklärung zu vier dort enthaltenen Klauseln abgegeben.

Der VKI ging im Auftrag der AK Vorarlberg gegen die Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaus Tagegeldversicherung der Uniqa Personenversicherungs AG vor.

Problematisch erschien in der Praxis vor allem eine Vertragsklausel, nach der man bei einer Vertragsänderung über die gesetzlich zulässige Bindungsfrist von einem Jahr hinaus bis zur nächsten Hauptfälligkeit an den Vertrag gebunden war.

Die Klausel lautete: "Ein geänderter Vertrag gilt ab dem vereinbarten Änderungsdatum mindestens 12 Monate. Ein in diesen Zeitraum fallender Kündigungstermin (Punkt 13.1.) entfällt. Danach richtet sich das Versicherungsjahr (Punkt 13.1.) jedoch weiterhin nach der in der Versicherungspolizze ausgewiesenen Hauptfälligkeit."

Nach der Klausel war nach einer Vertragsänderung (etwa Einschluss einer weiteren versicherten Person, Einschluss eines weiteren Tarifes, Erhöhung des Versicherungsschutzes) eine Kündigung des Vertrages erst zur nächsten Hauptfälligkeit möglich. Dadurch war man - je nach Beginn des Versicherungsjahres - um bis zu 11 Monate länger als zulässig an den Vertrag gebunden.

Die Uniqa hat sich verpflichtet den problematischen letzten Satz der Klausel nicht mehr zu verwenden und sich nicht darauf zu berufen. Kündigungen nach Vertragsänderungen müssen daher nunmehr schon zum Ende der jeweiligen Versicherungsjahres zugelassen werden. Dabei sind allfällige Mindestbindungsfristen zu beachten.

Die übrigen Beanstandungen bezogen sich auf die Verpflichtung zur Zahlung von Überweisungskosten für Leistungen der Versicherung und unklare Reglen zur Prämienrückerstattung.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

Unterlassungserklärung der HDI Versicherung AG

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die HDI Versicherung AG wegen einer Klausel in deren ARB 2018 idF vom 01.05.2021 abgemahnt. Diese Klausel sah zwar eine Anpassung der Versicherungssumme und der Versicherungsprämie an den VPI vor, nahm aber unter anderem die im Vertrag vorgesehenen Höchstentschädigungsleistungen von einer solchen Wertanpassung aus. Die HDI Versicherung AG gab am 15.07.2024 eine Unterlassungserklärung ab.

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Allianz Elementar Versicherungs AG wegen deren Dauerrabattklausel und deren Kündigungsklausel. Das OLG Wien gab dem VKI Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Dauerrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang