Zum Inhalt

VKI - BAWAG P.S.K.: Einigung zum Streit um die Kontoumstellung 2016

Kunden erhalten pauschale Entschädigung - Rückstellung auf das alte Kontomodell möglich .

Kunden erhalten pauschale Entschädigung -  Rückstellung auf das alte Kontomodell möglich. Ansprüche können bis 31.05.2020 an die BAWAG P.S.K. gerichtet werden.

Die BAWAG P.S.K. hatte im Herbst 2016 zahlreiche Kunden über die Einstellung des bisherigen Kontomodells und den Umstieg auf ein neues Girokontomodell (z.B. KontoBox Small) informiert. Sollte kein aktiver Umstieg erfolgen, wurde den Kunden eine Kündigung des jeweilig bestehenden Girokontos per 31.01.2017 angedroht (sog. "Änderungskündigung"). Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ging daraufhin - im Auftrag des Sozialministeriums - klagsweise gegen die BAWAG P.S.K. vor, weil deren Vorgangsweise aus Sicht des VKI  gesetzwidrig war. Der Oberste Gerichtshof (OGH) beurteilte die Änderungskündigungen der BAWAG P.S.K. wegen der intransparenten Vorgehensweise als unzulässig.

Der VKI konnte nunmehr mit der BAWAG P.S.K. eine vergleichsweise Lösung erzielen, wonach betroffene Konsumenten einen pauschalen Ersatz für entstandene Mehrkosten erhalten und auf Wunsch auf das alte Kontomodell zurückgestellt werden. Ansprüche können bis 31.05.2020 an die BAWAG P.S.K. gerichtet werden.
 
Konsumenten können die pauschale Ersatzzahlung bzw. die Kontomodell-Rückstellung entweder
· online über Anmeldung auf der Webseite der BAWAG P.S.K. [www.bawagpsk.com/kontoumstellung] oder
· persönlich beim Betreuer in der Filiale verlangen.

Eckpunkte der Einigung zwischen VKI und BAWAG P.S.K.
 
Die Einigung gilt für Konsumenten,

  • die von der BAWAG P.S.K. im Zeitraum August 2016 bis März 2017 eine Änderungskündigung zu ihren Girokonten erhalten haben
  • und die in diesem Zeitraum auf ein neues KontoBox-Modell der BAWAG P.S.K. umgestiegen sind.


1.) Pauschale Entschädigung
Als Abgeltung für die Entgeltdifferenz zwischen altem und neuem BAWAG P.S.K. Kontomodell wird die Bank einen pauschalen Betrag von 32,00 Euro pro volle 12 Monate, in denen das neue Kontomodell zur Verrechnung kam (sonst aliquot), dem Kundenkonto gutschreiben.
Falls Konsumenten nach einem Produktwechsel im Zuge der Änderungskündigung – d.h. nach März 2017 – einen weiteren Produktwechsel beauftragt haben, steht der pauschale Ersatz aliquot für den Zeitraum bis zu diesem Produktwechsel zu.
Bei Kunden, die kein Konto bei der BAWAG P.S.K. mehr haben, erfolgt die Gutschrift auf dem vom Kunden bekannt gegebenen Konto.
 
2.) Rückstellung auf altes Kontomodell

Konsumenten, die aufgrund der erhaltenen Änderungskündigung auf die "KontoBox Small" oder auf ein anderes KontoBox-Modell der BAWAG P.S.K. umgestiegen sind, können die Rückstellung auf das ursprüngliche Kontomodell verlangen.
Die BAWAG P.S.K. wird diese Konten zumindest bis Ende 2021 nicht kündigen.
Die Umstellung auf das alte Kontomodell ist nur für jene Kunden möglich, die nach März 2017 keinen weiteren Produktwechsel auf ein anderes Kontomodell der BAWAG P.S.K. vorgenommen haben.
Für bereits geschlossene Konten ist keine Reaktivierung des alten Kontos möglich. Sollten Kunden die Wiederaufnahme der Geschäftsbeziehung mit der BAWAG wünschen, wird die BAWAG P.S.K. ein neues Kontomodell mit entsprechenden Sonderkonditionen und neuer IBAN eröffnen.
 
Abwicklung durch die BAWAG P.S.K.
Konsumenten können die pauschale Entschädigung bzw. die Kontomodell-Rückstellung entweder online via Anmeldung auf der Webseite der BAWAG P.S.K. [www.bawagpsk.com/kontoumstellung] oder persönlich beim Betreuer in der Filiale verlangen.
Die BAWAG P.S.K. wird Kunden über das Ergebnis der Prüfung gesondert informieren. Die Anfragen werden von der BAWAG P.S.K. nach dem Datum des Einlangens raschest möglich bearbeitet. Abhängig von der Zahl der Anfragen kann die Rückumstellung und Beantwortung von Kundenanfragen wegen des hohen manuellen Aufwands bis zu zwölf Wochen dauern.
 

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark gibt Unterlassungserklärung ab

Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark gibt Unterlassungserklärung ab

Das Lipizzanergestüt Piber betreibt auf dem Gelände des Lipizzanergestüts Piber einen Kletterpark.
Anlässlich einer Verbraucher:innenbeschwerde hat der VKI die AGB dieses Kletterparks geprüft und die Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark, im Auftrag des Sozialministeriums, wegen zwei unzulässigen Klauseln in diesen Teilnahmebedingungen für den Kletterpark abgemahnt. Betroffen sind eine Haftungsfreizeichnungsklausel und eine Klausel, welche die Verwendung von aufgenommenen Fotos und Videos während der Aktivitäten im Kletterpark ohne weitere Zustimmung und auch für Werbezwecke erlaubt hätte.

Die Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark hat am 25.06.2024 eine außergerichtliche strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Unzulässige AGB-Klauseln der SelfStorage-Dein Lager LagervermietungsgesmbH (MyPlace SelfStorage)

Unzulässige AGB-Klauseln der SelfStorage-Dein Lager LagervermietungsgesmbH (MyPlace SelfStorage)

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die SelfStorage-Dein Lager LagervermietungsgesmbH (MyPlace SelfStorage) wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch MyPlace SelfStorage noch 8 Klauseln gerichtlich beanstandet wurden. Das Handelsgericht Wien erklärte sämtliche angefochtenen Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unterlassungserklärung von Temu

Unterlassungserklärung von Temu

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des BMSGPK die Whaleco Technology Limited (Temu) wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen (konkret: Telefonnummer) auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von Temu entsprach nach Auffassung des VKI nicht den Vorgaben des FAGG. Temu hat am 24.06.2024 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von A1

Unterlassungserklärung von A1

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des BMSGPK die A1 Telekom Austria AG (A1) wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen (konkret: E-Mail-Adresse) auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von A1 verstieß nach Auffassung des VKI gegen Bestimmungen des FAGG und des ECG. A1 hat am 21.06.2024 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang