Die Supermarktkette hatte in zahlreichen Rundfunkspots ihre "Satte Rabatte" -Aktionen (jeweils 25%ige Preisnachlässe auf wöchentlich wechselnde Produktgruppen) beworben, ohne aber ausreichend darauf hinzuweisen, dass die Rabatte nur Mitgliedern des "Billa Vorteilsclub" gewährt wurden. Im Text des Fernsehspots fand sich etwa gar kein Hinweis, im Bild war nur für ca. 7 Sekunden ein rotgefärbter Kreis eingeblendet, auf dem in weißer Schrift "-25% auf alle Getränke" zu lesen war, und nur in kleinstem Druck und der Kreisform angepasst der 3-Sekunden-Hinweis, dass die Aktion sich auf VorteilskundInnen beschränke.
Der VKI brachte dagegen - im Auftrag des BMASK- Verbandsklage wegen irreführender Werbung ein und bekam nun in erster Instanz Recht. Ein fast unleserlicher dreisekündiger Hinweis auf die Einschränkung einer Rabattaktion ist nicht ausreichend deutlich.
Einem verständigen Kunden mag zwar bei Zusammenschau der einzelnen Werbemittel von Billa, bei aktiver Aufmerksamkeit und Kenntnis der gesamten Kampagne auch bei einem einmaligen Spot, der keinen oder einen nur schlecht wahrnehmbaren Hinweis auf die Exklusivität der Aktion enthält, klar sein, dass die Aktion nur für Clubmitglieder gilt. Das entspricht nach Ansicht des Gerichts aber nicht der geschäftlichen Realität.