Grundsätzlich, so das Gericht, sei an Kinder gerichtete Werbung nicht verboten. Es sei auch nicht jegliche Werbung in Heften an Volksschulkinder verboten, denn Volksschulen stellten mittlerweile keine werbefreien Zonen mehr dar.
Allerdings darf Werbung ein gewisses Maß nicht überschreiten - vor allem dann, wenn Volksschüler angesprochen sind, die bekanntermaßen leichter zu beeinflussen seien als ältere Schüler.
Im Fall der Mitteilungshefte im Anlassfall (19 Seiten mit Werbung stehen 41 Seiten ohne Werbung gegenüber) sei es nahezu unmöglich für ein Kind, diese zu benutzen, ohne von den enthaltenen Werbebotschaften beeinflusst zu werden.
Daher sei die Werbung aggressiv im Sinne des § 1a UWG und daher verboten.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
HG Wien 15.4.2014, 39 Cg 10/13h
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Klagsvertreterin: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien