Es untersagt Raiffeisen, Kinder in Volksschulen so anzuwerben, dass sie den Kindern für den Fall der Eröffnung eines Sparbuches Geschenke in Aussicht stellt.
Das Hauptbegehren, der Bank die Werbung für ihre Produkte an Volksschulen grundsätzlich zu untersagen, wies das Gericht ab.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (Stand: 24.7.2016).
LG Linz 12.7.2016 2 Cg 8/16y
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Klagevertreterin: Dr. Anne-Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien