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VKI-Erfolg gegen BUWOG

In einem Verbandsverfahren gegen die BUWOG beanstandete der Verein für Konsumenteninformation 31 Klauseln in Mietverträgen.

Die BUWOG verpflichtet sich außergerichtlich nur zur Unterlassung eines Teils der abgemahnten Klauseln, gegen die Verwendung der übrigen Vertragsbestimmungen brachte der VKI im Auftrag des BMSG zur Klärung der Rechtslage die Verbandsklage  ein. Das OLG Wien als zweite Instanz folgte nun großteils der Rechtsansicht des VKI im Sinne der Konsumenten.

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