Der VKI brachte vor, dass es sich hierbei um eine irreführende Geschäftspraktik iSd § 2 UWG, insbesondere iSd § 2 Abs 1 Z 2 und 6 UWG, handelt.
Hygiene Austria anerkannte das Klagebegehren vollinhaltlich. Das Handelsgericht Wien fällte daher nun ein Anerkenntnisurteil.
Die Beklagte hatte im Vorfeld außergerichtlich eine Unterlassungserklärung abgegeben (15.3.2021). Diese Unterlassungserklärung lautete dahin, dass sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber rechtsverbindlich gegenüber dem Kläger erkläre, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs Masken der Type FFP2 als „Made in Austria“ zu bewerben und/oder in Verkehr zu bringen, sofern die Produktion der FFP2-Masken nicht überwiegend in Österreich erfolgte.
Aber auch nach Abgabe dieser Unterlassungserklärung bewarb die Beklagte ihre Schutzmasken mit dem Claim „Made in Austria“ in ihrem „Palmers Shop“ im Internet (18.3.2021).
Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war die Wiederholungsgefahr jedenfalls aufrecht. Die Unterlassungserklärung war nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Im Übrigen beseitigt nur das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungstitels die Wiederholungsgefahr. Ein solches Angebot war dem Kläger nicht unterbreitet worden.
Hygiene Austria ist somit schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, den unrichtigen Eindruck zu erwecken, die von ihr unter der Bezeichnung „Hygiene Austria“ angebotenen Atemschutzmasken, insbesondere FFP2-Masken, wären in Österreich hergestellt worden, insbesondere durch deren Bewerbung als „Made in Austria“ und/oder unter Verweis auf deren heimische Produktion, wenn sie tatsächlich unter der Bezeichnung „Hygiene Austria“ auch Masken in Verkehr bringt, die außerhalb Österreichs, etwa in China, angefertigt wurden.
Klagsvertreterin: Dr. Annemarie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien
HG Wien 19.7.2021, 43 Cg 25/21f
Das Urteil ist rechtskräftig.
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