Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat - im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz (BMSK) - eine Verbandsklage gegen gesetzwidrige Klauseln des Mobilfunkanbieters One beim Obersten Gerichtshof (OGH) gewonnen. Der OGH hat drei Klauseln von One als gesetzwidrig erkannt und dem Unternehmen untersagt, diese Klauseln zu verwenden bzw. sich auf diese Klauseln zu berufen.
Eine Klausel, die One das Recht einräumte, sowohl bei begründeter Kündigung seitens One als auch bei einer Auflösung des Vertrages auf Wunsch des Kunden die monatlichen Grundentgelte für die Dauer der noch ausstehenden Mindestvertragsdauer fällig zu stellen, wurde als gröblich benachteiligend angesehen, weil hier eine Entgeltpflicht auch für den Fall der Vertragsauflösung aus Verschulden von One vorgesehen wird.
Wenn also der Kunde den Vertrag aufkündigt, weil er mit einer angezeigten Änderung der Geschäftsbdingungen nicht einverstanden wäre oder ihm - wie vor einer Woche in den Medien berichtet - etwa zu Unrecht Datenroaming-Gebühren für Inland-Datennutzungen verrechnet werden, dann kann One nicht mehr die restlichen Grundgebühren bis zum Ende einer vereinbarten Mindestbindungsdauer fällig stellen.
Zwei weitere Klauseln (Fair use und Vertragsauflösung durch One) wurden vom OGH als intransparent angesehen; auch diese Klauseln sind unwirksam.