Das OLG Wien folgt somit der rechtlichen Einschätzung des Obersten Gerichtshofs (OGH) in dessen Vorgängerentscheidung betreffend das Müllpfand am Nova Rock 2024.
Gegenstand des Verfahrens waren insbesondere folgende Klauseln:
Klausel 1 betraf den "Müllbeitrag"
„Es wird […] ein Müllbeitrag von EUR 20 […] eingehoben. […] Bringt ihr euren vollen Müllsack zurück, bekommt ihr die Hälfte des Beitrages […] zurück. […]
Wer ein Zelt oder einen Rucksack dabei hat, gilt ungeachtet des Tickets als Camper, d.h. es wird Müllbeitrag eingehoben.“
Klausel 2 bezog sich auf die Rückforderung von Guthaben
„Das Beantragen der Rücküberweisung ist […] bis 30.09.2024, 23:59 Uhr in deinem persönlichen Account möglich.“
Der VKI begehrte die Unterlassung der Klauseln.
Das OLG Wien gab der Berufung der Beklagten keine Folge und bestätigte das klagsstattgebende Ersturteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien).
Beide Klauseln sind gröblich benachteiligend und zu unterlassen.
Im Detail argumentierte das OLG folgendermaßen:
Das Gericht stellt zunächst klar, dass auch FAQ-Texte auf Websites der Klauselkontrolle unterliegen, sofern sie den Vertragsinhalt gestalten. Da im gegenständlichen Fall die Regelungen konkrete Zahlungspflichten und Anspruchsvoraussetzungen normieren, überschreiten sie die bloße Information und stellen Vertragsklauseln dar.
Klausel 1 qualifizierte das OLG Wien als gröblich benachteiligend iSd §879 Abs 3 ABGB. Die Müllentsorgung stellt eine typischerweise mit der Hauptleistung verbundene Nebenleistung dar. Der „Müllbeitrag“ ist eine gesonderte Entgeltverrechnung ohne eigenständige Gegenleistung. Die Klausel erfasst auch Personen, die keinen oder nur minimalen Müll verursachen (z.B. bloßer Rucksack genügt). Die Rückerstattung ist unsachlich eingeschränkt (nur bei Rückgabe eines „vollen“ Müllsacks). Das Gericht folgt damit der OGH-Rechtsprechung, wonach zusätzliche Entgelte für standardmäßig geschuldete Leistungen unzulässig sind.
Auch Klausel 2 beurteilte das OLG Wien als gröblich benachteiligend iSd §879 Abs 3 ABGB. Die zentralen Argumente hierfür waren:
Bei kundenfeindlichster Auslegung bewirkt die Klausel einen Verfall des Restguthabens binnen rund sechs Wochen.
Eine derart kurze Frist ist mit dispositivem Recht nicht vereinbar und sachlich nicht gerechtfertigt. Vergleichbare Regelungen (z.B. bei Gutscheinen) wurden bereits vom OGH als gröblich benachteiligend qualifiziert.
Zusätzlich beanstandete das OLG Wien die mangelnde Transparenz der Klausel.
OLG Wien 25.3.2026, 2 R 175/25g
Klagsvertreter: Dr. Sebastian Schumacher, RA in Wien
Anmerkung: der VKI und der Veranstalter haben sich auf eine unbürokratische Rückerstattung des "Müllbeitrags" geeinigt. Genaue Informationen finden Sie hier: www.vki.at/novarock052026
Das Urteil im Volltext
weiterführende Links
OGH Urteil "Müllpfand" Nova Rock
https://www.verbraucherrecht.at/NOVA122025
Rückerstattung "Müllpfand" Nova Rock/Frequency
https://www.vki.at/novarock052026
