Zum Inhalt

VKI erzielt Einigung mit "Österreichischem Münzkontor"

Konsumentinnen und Konsumenten bekommen unter bestimmten Umständen Geld zurück.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ging im Auftrag des Sozialministeriums gegen die HMK V AG ("Österreichischer Münzkontor") wegen "irreführender Werbung" und "Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht" vor Gericht.

In dem Verfahren stufte der Oberste Gerichtshof (OGH) den sogenannten "Sammler-Service" des Unternehmens als "aggressiv" und "unlauter" ein. Daneben wurde die Bewerbung der Münzen und Medaillen zum Anlagezweck als "irreführend" eingestuft. Im Rahmen des Verfahrens entschied der OGH in Teilbereichen aber ebenso zu Gunsten der HMK V AG. Beide Parteien konnten in Folge die Einigung treffen, dass betroffene Konsumentinnen und Konsumenten, die Münzen und Medaillen erworben und beim VKI Beschwerde eingereicht haben, entschädigt werden.

Die Vertriebsmethode der HMK V AG beinhaltete, dass durch eine einzelne Bestellung ein Mechanismus ("Sammler-Service") ausgelöst wurde, bei dem Kunden weitere Münzen und Medaillen erhielten, die sie entweder zu zahlen hatten oder innerhalb einer Frist zurückschicken mussten. Ein Vorgehen, das der Oberste Gerichtshof als "aggressiv" und "unzulässig" erachtete. Darüber hinaus beurteilte der OGH die Bewerbung der Goldmünzen und Medaillen als Anlageprodukte als" irreführend". Die Frage der Entschädigung betroffener Konsumentinnen und Konsumenten blieb durch das Urteil offen.

Trotz der unterschiedlichen Rechtsstandpunkte, zu den sich aus der OGH-Entscheidung ergebenden Rechtsfolgen für die Kundinnen und Kunden, konnten VKI und HMK V AG nun eine außergerichtliche Lösung für die beim VKI erfassten Beschwerdefälle erreichen. Konsumentinnen und Konsumenten, die Münzen und Medaillen bis 30.03.2020 erworben und beim VKI Beschwerde eingereicht haben, werden entschädigt.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Geschlechtsumwandlung - OGH untersagt diskriminierende Versicherungsklausel

Geschlechtsumwandlung - OGH untersagt diskriminierende Versicherungsklausel

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums den "muki Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit" aufgrund eines Risikoausschlusses, der transgender und intersexuellen Personen die Möglichkeit nimmt eine medizinisch notwendige Geschlechtsumwandlung mit Kostendeckung des Versicherers durchzuführen, wodurch diese Personengruppe diskriminiert wird. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Rechtsansicht des VKI.

„Versicherungsmathematische Grundsätze“ müssen laut OGH nicht erklärt werden

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Wiener Städtische wegen einer Klausel in der Polizze für eine Rentenversicherung sowie einer Klausel aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Beide Klauseln wurden von den Vorinstanzen für unzulässig erklärt. Die Wiener Städtische legte nur zur zweiten Klausel Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts beim OGH ein, die der OGH für berechtigt erachtete.

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang