Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums, finanziert vom Prozessfinanzierer FORIS AG und vertreten von Rechtsanwalt Dr. Alexander Klauser - fünf Sammelklagen gegen den AWD. Es soll Schadenersatz für rund 2.500 Geschädigte einer "systematischen Fehlberatung" von Anlegern im Zusammenhang mit der Vermittlung von Aktien der Immofinanz und Immoeast durchgesetzt werden. Der Gesamtstreitwert beträgt rund 40 Millionen Euro. Nachdem die Gerichte bereits die Einwendungen des AWD gegen die Zulässigkeit von Sammelklagen und gegen prozessuale Fragen abgewiesen haben, hat heute Richter Mag. Götsch in der Sammelklage II auch den Einwand des AWD, wonach die Abtretungen der Schadenersatzansprüche der Geschädigten an den VKI unwirksam seien, abgewiesen.
Heute, Mittwoch 7.12.2011, fand in der Sammelklage II eine weitere Verhandlung am Handelsgericht Wien statt. Die Verhandlung war darauf beschränkt, über den Einwand des AWD, wonach in Österreich eine Prozessfinanzierung gegen Erfolgsquote verboten sei und daher die Abtretungen an den VKI unwirksam seien, zu verhandeln. Richter Mag. Oliver Götsch hat - nach einem kurzen Beweisverfahren - auch diesen Einwand des AWD verworfen.
Es ist zu erwarten, dass der AWD diese Entscheidung letztlich bis zum Obersten Gerichtshof bekämpfen wird. Eine Fortsetzung der Verhandlung in der Sache ist daher erst in Monaten zu erwarten.
"Es ist erfreulich, dass nun auch dieses Verzögerungsargument des AWD verworfen wurde. Es ist dennoch festzustellen, dass es dem AWD durchaus gelingt, in den Sammelklagen die Prüfung der Vorwürfe der "systematischen Fehlberatung" von tausenden Anlegern nunmehr seit rund 2 Jahren hinauszuschieben," resümiert Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI, das Ergebnis der heutigen Verhandlung. "Aber wir bleiben am Ball", verspricht er den 2500 geschädigten Anlegern, die an den Sammelklagen gegen den AWD beteiligt sind.
VKI gegen AWD: HG Wien bestätigt Wirksamkeit der Abtretungen an den VKI
Weiterer Einwand des AWD gegen Sammelklagen abgewiesen.