Auf der Homepage der Beklagten war die monatliche Rate eines Kredits groß und fett angegeben. Darunter in mittelgroßer Schrift "3,65 % eff. Jahreszins** 3,59 gebundener Sollzins**". Weiter unten, nach einem "*" deutlich kleiner stand ua effektiver Jahreszinssatz 3,65 % bis 6,80 %, gebundene Sollzinssätze 3,59 % bis 6,59 %. Darunter ein repräsentatives Beispiel, in dem der effektive Jahreszinssatz mit "5,20 % oder günstiger" und der gebundene Sollzinssatz mit 5,08 % angegeben war. In der letzten Zeile des Kleindrucks stand "** Hinweis: Beispielrechnung mit günstigem Zinssatz kann je nach Bonität auch höher ausfallen."
Werden in einer Werbung für Kreditverträge Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen genannt, so muss die Werbung klar, prägnant und auffallend anhand eines repräsentativen Beispiels gewisse Standardinformationen, nämlich den Sollzinssatz und den effektiven Jahreszinssatz, den Gesamtkreditbetrag, ggf die Kreditlaufzeit und den Gesamtbetrag, enthalten.
Die Werbung der SWK Bank widerspricht § 5 VKrG: Während die monatliche Rate groß und fett hervorgehoben ist, sind die nach § 5 Abs 1 VKrG anzugebenden Informationen wesentlich kleiner und deutlich weniger gut wahrnehmbar.
Die Verwendung des Begriffs "gebundener Sollzinssatz" weist nicht ausreichend darauf hin, ob es sich um einen fixen oder einen variablen Sollzinssatz handelt.
Das repräsentative Beispiel muss auf jene Zahlen bezogen werden, mit denen geworben wird. Der aufklärende Hinweis unter (*), wonach der gewährte Zinssatz von der Bonität des Verbrauchers abhängt, trägt schon deshalb nicht zum Verständnis des Beispiels bei, weil nicht ersichtlich ist, auf welche Bonität - der Begriff wird in keiner Weise erklärt - er sich bezieht. Im Übrigen findet sich im Werbefenster der Beklagten kein korrelierender Verweis auf *, lediglich auf ** wird bei den Zinssätzen verwiesen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
Volltextservice
HG Wien 30.12.2019, 39 Cg 48/18d