Konsumenten wurden mittels Automaten am Handy kurz angerufen. Wer dann die am Display aufscheinende Wiener Nummer zurückrief, geriet an ein Tonband, wo Gewinne bis zu 5000,-- Euro verheißen wurden. Man mußte nur eine einfache Gewinnfrage beantworten, um in der Folge bei einer Mehwertnummer anzurufen - Kosten: 2,17 Euro pro Minute.
Werbeanrufe und solche durch Automaten, ohne daß ihnen der Teilnehmer vorher zugestimmt hat, verstoßen gegen das Konsumentenschutzgesetz (KSchG), das Telekommunikationsgesetz (TKG) , sowie das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG):
Gemäß § 5c Abs 1 Z 1 KSchG muss der Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften, und ein solches liegt beim Veranstalten eines Gewinnspiels über eine kostenpflichtige Mehrwertnummer vor, rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung über die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers informiert werden. Gemäß § 5c Abs 3 2. Satz KSchG bedarf die Verwendung eines Automaten als Gesprächspartner eines Verbrauchers dessen vorheriger, und jederzeit widerruflichen Zustimmung.
Gemäß § 107 Abs 1 TKG sind telefonische Anrufe zu Werbezwecken, sofern nicht der Angerufene zuvor seine Einwilligung dazu erteilt hat, unzulässig.
Das Provozieren des Rückrufes auf einen "Anruf in Abwesenheit", bei dem es sich vermeintlich um einen "privaten Anruf" handelt, um die Teilnahme an einem
kostenpflichtigen Gewinnspiel zu bewerben, ist nach Ansicht des VKI als unerlaubte Telefonwerbung im Sinne des § 107 Abs 1 TKG zu werten. Es handelt sich hiebei um eine Werbemaßnahme, die als solche nicht erkennbar ist, und der sich der Umworbenen aussetzen muss, weil er von vornherein weder weiß und auch nicht ahnen kann, dass er in Wahrheit mit einem Werbeanruf konfrontiert ist.
Damit ist gerade der Schutzzweck des § 107 Abs 1 TKG, nämlich den Umworbenen in seiner Privatsphäre vor aufdringlichen, für ihn nicht abstellbaren Werbemaßnahmen zu schützen, unterlaufen. Da es sich hierbei gleichzeitig um eine irreführende, aggressive und als solche nicht zu erkennende Werbemaßnahme handelt, liegt ebenso ein Verstoß der §§ 1 und 2 UWG vor.
Der VKI hat daher nun im Auftrag des BMSG gegen die Firma Eventure Services Ltd. mit Sitz in London Unterlassungsklage eingebracht