Zum Inhalt

VKI-Sammelaktion: Einigung mit BAWAG P.S.K. - Unzulässige Verzugszinsen und Mahnspesen

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat betroffene BAWAG P.S.K. Kunden unterstützt, unzulässig verrechnete Verzugszinsen und Mahnspesen zurückzufordern.

Der VKI hat - im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich - ein Gerichtsverfahren beim Oberlandesgericht Wien gegen die BAWAG P.S.K. gewonnen. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln zum Zahlungsverzug in Verbraucher-Kreditverträgen (z.B. SuperschnellKredit, Wohnbaukredit).

Der VKI hat - im Auftrag des Sozialministeriums - allen betroffenen Verbrauchern die kostenlose Teilnahme an einer Sammelaktion zur Unterstützung und Durchsetzung ihrer Rechte angeboten.

Die BAWAG P.S.K. hatte Kreditnehmern, die mit ihren Zahlungen in Rückstand geraten waren, auf Basis der betroffenen Klauseln unzulässige Verzugszinsen und Mahnspesen verrechnet.

Eine Teilnahme an der Sammelaktion war von Mitte April 2017 bis 28. Februar 2018 möglich, die Sammelaktion ist beendet. Sie können sich mit Ihrer Beschwerde nun direkt an die BAWAG P.S.K. wenden. Es reicht, wenn Sie sich auf die VKI - Aktion "unzulässig verrechneter Verzugszinsen und/oder Mahnspesen" bzw. auf die OLG-Wien Entscheidung vom 26.1.2017, 5 R 149/16t berufen und Ihre Kontonummer angeben.


Kontaktdaten:
BAWAG P.S.K.
Georg-Coch-Platz 2
1018 Wien
Tel:     +43 (0) 5 99 05 - 0
Fax: +43 (0) 5 99 05 - 22840
E-Mail: kundenservice@bawagpsk.com
Vertiefende Informationen zur Entscheidung des OLG Wien finden Sie hier.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Skigebiet

Gesetzwidrige Verzichtserklärung auf Rückerstattungsansprüche

Der VKI hatte die Bergbahnen Westendorf Gesellschaft m.b.H geklagt. Gegenstand des Verfahrens ist eine Verzichtserklärung der Verbraucher:innen für allfällige Rückerstattungsansprüche bei teilweiser oder gänzlicher Einstellung des Skiliftbetriebs.

Handwerker

Rücktritt vom Handwerkvertrag

Hat ein Handwerker-Unternehmen bei einem außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrag die Verbraucher:innen nicht über das Rücktrittsrecht belehrt und treten diese vom Vertrag zurück, müssen die Verbraucher:innen kein Entgelt zahlen.

alt

EuGH: Keine „Erheblichkeitsschwelle“ für immateriellen Schadenersatz nach der DSGVO

Im Vorlageverfahren in der Rechtssache „Österreichische Post“ stellt der Europäische Gerichtshof erstmals klar, dass bei DSGVO-Verstößen kein „Strafschadenersatz“ zusteht, immaterielle Schäden aber unabhängig von ihrer Schwere zu ersetzen sind. Die Haftung darf nicht auf „erhebliche Schäden“ beschränkt werden.
Es handelt sich um das erste Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Haftung nach der DSGVO.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang