Zum Inhalt

VKI-Sammelaktion zu Lebensversicherungen - Falschbelehrung Rücktrittsrecht

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat Versicherungsnehmern von Lebensversicherungen angeboten, sich an einer Sammelaktion zur Prüfung und Durchsetzung eines möglichen Rücktrittsrechts (zu geringen Kosten) zu beteiligen.

Vergleich zur Sammelaktion "Rücktritt bei Lebensversicherungen"
Tausende Betroffene erhalten einen Millionenbetrag

 
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt seit März 2016 eine Sammelaktion im Zusammenhang mit dem Rücktritt von Lebensversicherungen durch. Nach der grundlegenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) steht dem Versicherungsnehmer bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung durch den Versicherer ein unbefristetes Rücktrittsrecht zu. Die Verträge sind daher nach Ansicht des VKI rückabzuwickeln. Der VKI konnte nunmehr - nach Abschluss der Sammelphase per 15.9.2017 - mit der Versicherungsbranche eine vergleichsweise Einigung zu den in diesem Zusammenhang möglichen Ansprüchen erzielen. Die Versicherungsbranche wird dafür einen namhaften Betrag in zweistelliger Millionenhöhe aufwenden.
 
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) vertritt in der Sammelaktion zum Rücktritt bei Lebensversicherungen rund 7000 Konsumenten. Dabei handelt es sich um jene Fälle, die sich im Rahmen der Sammelaktion gemeldet haben und bei denen nach Ansicht des VKI eine fehlerhafte Rücktrittsbelehrung vorliegt.
 
Der VKI ist der Ansicht, dass im Falle des Rücktritts den Versicherungsnehmern Ansprüche gegenüber den Versicherungsunternehmen zustehen und daher im Wesentlichen die Prämien samt Zinsen zurückzuzahlen sind. Abzuziehen wäre lediglich eine Risikoprämie (z. B. Ablebensschutz, allfälliger Berufsunfähigkeitsschutz). Die Versicherungsbranche ist der Ansicht, dass diese Ansprüche unbegründet sind.
 
Nach intensiven Verhandlungen ist es nun gelungen, für die Aktionsteilnehmer einen Rahmenvergleich zu vereinbaren. Die Teilnehmer der Sammelaktion erhalten demnach in der Regel mehr als die einbezahlten Prämien von der Versicherung zurückerstattet.
 
Die Versicherungsbranche wird dafür einen namhaften Betrag in zweistelliger Millionenhöhe aufwenden. 96 Prozent der Versicherungen haben sich einverstanden erklärt, diese Branchenlösung umzusetzen. Der VKI wird sich bemühen, bei jenen Versicherungen, die zu keiner Lösung bereit waren, eine gerichtliche Durchsetzung anzubieten.
 
Die Betroffenen erhalten in den nächsten Wochen ein individuelles Angebot übermittelt, das sie innerhalb einer Frist von 8 Wochen annehmen können.

Was Sie noch machen können:

Die Anmeldung zur Sammelaktion "Rücktritt von Lebensversicherungen" wurde mit 15.9.2017 geschlossen. Es gibt keine Möglichkeit sich noch an der Sammelaktion anzumelden. Wir können Ihnen leider keine diesbezügliche Unterstützung oder Kulanzlösungen anbieten.

 

Weitere Informationen

Liste der Versicherungsunternehmen

Rückmeldungen von TeilnehmerInnen

Feedback und Rückmeldungen unserer TeilnehmerInnen zu unser Sammelaktion "Rücktritt Lebensversicherung".

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

AI Act: EU-Gesetz zur künstlichen Intelligenz in Kraft

Mit dem AI Act hat die EU das weltweit erste umfassende Regelwerk für Künstliche Intelligenz entwickelt. Zweck der Verordnung ist die Etablierung eines einheitlichen Rechtsrahmens, um die Einführung von menschenzentrierter und vertrauenswürdiger Künstlicher Intelligenz zu fördern und gleichzeitig den Schutz vor schädlichen Auswirkungen von KI-Systemen zu gewährleisten. Der AI Act ist seit 1. August 2024 in Kraft; die Regeln greifen schrittweise ab dem 2. Februar 2025. Der VKI informiert über die wichtigsten Eckpunkte der Verordnung.

Unterlassungserklärung des Hoffman-Vereins

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die 24h-Betreuungsagentur Hoffman-Verein wegen dreier Klauseln in ihrem Aufnahmeantrag (Vermittlungs- und Organisationsvertrag) abgemahnt.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang