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VKI-Sieg gegen mobilkom wegen Änderungskündigungswiderruf

Eine Widerrufsfrist für eine Änderungskündigung durch den Unternehmer von einem Monat ist dem Verbraucher nicht zumutbar.

Im Februar 2008 wurden die Kunden der mobilkom über eine beabsichtigte Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) informiert. Die neuen AGB hätten für den Kunden auch nachteilige Bestimmungen enthalten, weshalb viele Konsumenten von ihrem außerordentlichen Kündigungsrecht im Sinn des § 25 Abs 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) Gebrauch machten. Diese Bestimmung sieht vor, dass der Kunde im Fall nicht ausschließlich begünstigender AGB-Änderungen den Vertrag mit seinem Betreiber  kostenlos kündigen kann. Nachdem viele Konsumenten den Vertrag gekündigt hatten, erhielten sie von der mobilkom eine Mitteilung, dass die in Aussicht gestellten AGB-Änderungen nun doch nicht kommen würden und die Kündigung daher gegenstandslos sei. Diese  Widerrufsmöglichkeit hat sich mobilkom in den AGB vorbehalten. Für den Kunden sollte somit alles beim Alten bleiben. Der VKI erhielt allerdings viele Beschwerden von Konsumenten, die an ihrer Kündigung festhalten wollten und die Widerrufsmöglichkeit der mobilkom zu Recht für bedenklich hielten.

Der VKI hat in weiterer Folge die mobilkom im Auftrag des BMSK auf Unterlassung der Verwendung der Klauseln geklagt und das Verbandsverfahren in erster Instanz gewonnen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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