Eine Klausel, die besagt, dass das Guthaben auf einem Wertkartenhandy nach ein paar Monaten verfällt, ist genauso unwirksam, wie eine Klausel, die die Auszahlung des Guthabens auf einige wenige Stellen des Mobilfunkbetreibers beschränkt.
Der VKI hat im Auftrag des BMSG die tele.ring Telekom Service GmbH geklagt, da tele.ring in den Bedingungen zu ihren "twist"-Wertkartenhandys unter anderm folgende Verfallsklausel bezüglich des Guthabens verwendet:
"... Befindet sich nach diesen 3 Monaten noch Restguthaben auf Ihrem Twist-Handy, haben Sie 6 Monate Zeit sich Ihr Restguthaben auszahlen zu lassen. ..."
Im Anschluss daran listet tele.ring 14 ihrer tele.ring Shops auf, in denen das Restguthaben beantragt werden konnte.
Das Handelsgericht Wien hat entschieden, dass diese Klausel die Kunden gröblich benachteiligt im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB und daher unwirksam ist. Nicht nur die im Vergleich zur allgemeinen Verjährungsfrist von 30 Jahren sehr kurze zeitliche Möglichkeit, das Guthaben zurückzuerhalten, sondern auch die Beschränkung auf einige wenige auszuzahlende Stellen ist gröblich benachteiligend.
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