Zum Inhalt

VKI-Sieg gegen Zahlscheingebühr bei Versicherungen

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) geht - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - gegen Zahlscheingebühren vor. Nach drei Urteilen gegen Mobilfunkunternehmen hat nun das Handelsgericht Wien (HG Wien) eine entsprechende Klausel in den AGB eines Versicherungsunternehmens ebenfalls als Verstoß gegen das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) erkannt.

Dieses Gesetz geht - als die speziellere Norm - der Erlaubnis aus dem Versicherungsvertragsgesetz, Mehraufwendungen an den Versicherungsnehmer zu belasten, vor. Auch Versicherungen dürfen Kunden, die keine Einzugsermächtigung erteilen, sondern mit Zahlschein zahlen, seit Inkrafttreten des ZaDiG am 1.11.2009 nicht mehr mit besonderen Entgelten belasten.

Wer sich weigert, eine Einzugsermächtigung zu erteilen, wird von vielen Unternehmen "bestraft" und mit einem Zahlscheinentgelt von ein bis fünf Euro belastet. Die Einzugsermächtigung gibt dem Unternehmer den direkten Zugriff auf das Konto seiner Kunden. Er steuert, wann und wie viel abgebucht wird und das bringt insbesondere auch Ersparnisse beim Mahnwesen. Andererseits gibt es viele Konsumenten, die diesen Zugriff auf das eigene Konto nicht ermöglichen wollen. Diese werden seit Jahren mit zusätzlichen Entgelten bestraft. Entdeckt wurde dieses "Körberlgeld" von den Mobilfunkern. Inzwischen ist es aber auch bei Versicherungen, Hausverwaltungen, Energieunternehmen usw. üblich geworden.

Am 1.11.2009 ist das neue Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) in Kraft getreten. Dieses sieht ein eindeutiges Verbot der Diskriminierung bestimmter Zahlungsinstrumente durch Zusatzentgelte vor. Dennoch haben viele Unternehmer nichts an ihrer Praxis geändert und sehen dieses Entgelt weiter zur Zahlung vor. Der VKI geht dagegen mit Verbandsklagen vor, um dem Gesetz auch in der Praxis zum Durchbruch zu verhelfen.

Nach drei Siegen gegen Mobilfunkunternehmen liegt nun das erste Urteil gegen ein Versicherungsunternehmen vor.

Die Versicherungen haben als Besonderheit ihrer Branche in Anspruch genommen, dass sie durch das Versicherungsvertragsgesetz zur Vorschreibung eines Zahlscheinentgeltes geradezu ermächtigt seien. Das HG Wien schiebt dem nun einen Riegel vor. Das ausdrückliche Verbot aus § 27 ZaDiG, bestimmte Zahlungsinstrumente durch besondere Entgelte zu diskriminieren, gilt - als die speziellere Norm - auch gegen Versicherungen.

Im konkreten Fall der Finance Life argumentierte die Versicherung, das Zahlscheinentgelt zwar in den AGB vorgesehen zu haben, in der Praxis aber nicht einzuheben. Andere Versicherungen kassieren dieses gesetzwidrige Entgelt aber nach wie vor. Der VKI rät, dieses Entgelt nur "vorbehaltlich rechtlicher Klärung und vorbehaltlich Rückforderung" zu zahlen und die Beträge - wenn die Rechtslage rechtskräftig geklärt ist - zurückzufordern.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es ist damit zu rechnen, dass diese Verbandsklage - wie jene gegen die Mobilfunkunternehmen - bis zum Obersten Gerichtshof geführt werden wird.

HG Wien 20.1.2011, 18 Cg 152/10g
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

OLG Wien: unzulässige Klausel eines Restschuldversicherers

OLG Wien: unzulässige Klausel eines Restschuldversicherers

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Versicherer CNP Santander Insurance Europe DAC in einem Verbandsverfahren geklagt. Es handelt sich um eine Klausel, wonach die Leistung im Falle der Arbeitsunfähigkeit erstmalig an dem Fälligkeitstermin der Kreditrate erbracht wird, welcher dem Ablauf einer Frist von 6 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit folgt (=Karenzzeit). Die Klausel, auf die sich der Versicherer auch im Einzelfall berufen hat, um die Versicherungsleistung zu verweigern, wurde im Verbandsverfahren vom OLG Wien als unzulässig beurteilt, nachdem zuvor schon das HG Wien dem VKI recht gegeben hat. Das Urteil ist rechtskräftig.

VKI: Restschuldversicherer zahlt nach Klagseinbringung

VKI: Restschuldversicherer zahlt nach Klagseinbringung

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Versicherer CNP Santander Insurance Europe DAC in einem Musterprozess geklagt. Eine Verbraucherin hatte für den Fall der Arbeitsunfähigkeit für einen Kreditvertrag eine Restschuldversicherung bei der CNP Santander Insurance Europe DAC abgeschlossen. Nachdem sie wegen Long Covid eine Zeit lang arbeitsunfähig war, zahlte der Versicherer nicht alle Kreditraten. Der Versicherer zahlte jedoch kurz nach der Klagseinbringung durch den VKI den gesamten Klagsbetrag. Die Klausel, auf die sich der Versicherer im Einzelfall berufen hat, um die Versicherungsleistung zu verweigern, wurde im Verbandsverfahren rechtskräftig für unzulässig erklärt.

OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die WSK Bank wegen unzulässiger Klauseln in ihren Kreditverträgen geklagt. Jetzt liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor: Dieser beurteilt diverse Gebühren und Spesenklauseln in den Kreditverträgen als unzulässig, darunter auch die Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 4 Prozent. Betroffene Kund:innen der WSK Bank haben nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche.

Timesharing-Anbieter Hapimag – 48 Klauseln unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Die Hapimag ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die ihren Mitgliedern Ferienwohnungen, Apartments und Hotels zur Verfügung stellt. Der VKI beanstandete 48 Bestimmungen in Geschäftsbedingungen, Reservierungsbestimmungen, Buchungsinformationen und den FAQs des Unternehmens. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

47 Klauseln von Lyconet gesetzwidrig

47 Klauseln von Lyconet gesetzwidrig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat – im Auftrag des Sozialministeriums – eine Verbandsklage gegen die Lyconet Austria GmbH (Lyconet) geführt. Lyconet, ein im Netzwerk-Marketing tätiges Unternehmen, vertrieb unter anderem das „Cashback World Programm“. Dabei handelt es sich um eine Einkaufsgemeinschaft, die es Mitgliedern ermöglichen sollte, durch den Bezug von Waren und Dienstleistungen bei Partnerunternehmen Vorteile zu erhalten. Gegenstand der Klage waren 47 Vertragsklauseln, die Bestandteil von Lyconet-Vereinbarungen und sogenannten Lyconet Compensation-Plänen waren. Diese wurden vom VKI unter anderem aufgrund zahlreicher intransparenter Regelungen und damit einhergehender Unklarheiten kritisiert. Nachdem bereits die Unterinstanzen alle beanstandeten 47 Klauseln als gesetzwidrig beurteilt hatten, erkannte auch der Oberste Gerichtshof (OGH) sämtliche Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang