Dieses Gesetz geht - als die speziellere Norm - der Erlaubnis aus dem Versicherungsvertragsgesetz, Mehraufwendungen an den Versicherungsnehmer zu belasten, vor. Auch Versicherungen dürfen Kunden, die keine Einzugsermächtigung erteilen, sondern mit Zahlschein zahlen, seit Inkrafttreten des ZaDiG am 1.11.2009 nicht mehr mit besonderen Entgelten belasten.
Wer sich weigert, eine Einzugsermächtigung zu erteilen, wird von vielen Unternehmen "bestraft" und mit einem Zahlscheinentgelt von ein bis fünf Euro belastet. Die Einzugsermächtigung gibt dem Unternehmer den direkten Zugriff auf das Konto seiner Kunden. Er steuert, wann und wie viel abgebucht wird und das bringt insbesondere auch Ersparnisse beim Mahnwesen. Andererseits gibt es viele Konsumenten, die diesen Zugriff auf das eigene Konto nicht ermöglichen wollen. Diese werden seit Jahren mit zusätzlichen Entgelten bestraft. Entdeckt wurde dieses "Körberlgeld" von den Mobilfunkern. Inzwischen ist es aber auch bei Versicherungen, Hausverwaltungen, Energieunternehmen usw. üblich geworden.
Am 1.11.2009 ist das neue Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) in Kraft getreten. Dieses sieht ein eindeutiges Verbot der Diskriminierung bestimmter Zahlungsinstrumente durch Zusatzentgelte vor. Dennoch haben viele Unternehmer nichts an ihrer Praxis geändert und sehen dieses Entgelt weiter zur Zahlung vor. Der VKI geht dagegen mit Verbandsklagen vor, um dem Gesetz auch in der Praxis zum Durchbruch zu verhelfen.
Nach drei Siegen gegen Mobilfunkunternehmen liegt nun das erste Urteil gegen ein Versicherungsunternehmen vor.
Die Versicherungen haben als Besonderheit ihrer Branche in Anspruch genommen, dass sie durch das Versicherungsvertragsgesetz zur Vorschreibung eines Zahlscheinentgeltes geradezu ermächtigt seien. Das HG Wien schiebt dem nun einen Riegel vor. Das ausdrückliche Verbot aus § 27 ZaDiG, bestimmte Zahlungsinstrumente durch besondere Entgelte zu diskriminieren, gilt - als die speziellere Norm - auch gegen Versicherungen.
Im konkreten Fall der Finance Life argumentierte die Versicherung, das Zahlscheinentgelt zwar in den AGB vorgesehen zu haben, in der Praxis aber nicht einzuheben. Andere Versicherungen kassieren dieses gesetzwidrige Entgelt aber nach wie vor. Der VKI rät, dieses Entgelt nur "vorbehaltlich rechtlicher Klärung und vorbehaltlich Rückforderung" zu zahlen und die Beträge - wenn die Rechtslage rechtskräftig geklärt ist - zurückzufordern.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es ist damit zu rechnen, dass diese Verbandsklage - wie jene gegen die Mobilfunkunternehmen - bis zum Obersten Gerichtshof geführt werden wird.
HG Wien 20.1.2011, 18 Cg 152/10g
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien