Das OLG Wien begründet seine Rechtsansicht ausführlich und räumt dabei jeden Zweifel aus, dass die österreichische Regelung etwa - wie von T-Mobile eingewendet - nicht europarechtskonform sei: Unternehmen, wie T-Mobile, unterliegen eindeutig dem Anwendungsbereich der Bestimmung des Zahlungsdienstegesetzes (§ 27 Abs 6 ZaDiG), das die "Erhebung von Entgelten" durch den Empfänger der Zahlung (im konkreten Fall das Mobilfunkunternehmen) für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes (dem unterschriebenen Zahlschein) verbietet.
Die Bestimmung sei nicht europarechtswidrig, sondern entspreche den Vorgaben der europäischen Zahlungsdienste-Richtlinie: Die Richtlinie weist ausdrücklich auf die Möglichkeit der Mitgliedstaaten hin, derartige zusätzliche Entgelte des Zahlungsempfängers einzuschränken oder zu verbieten. Da dieses Verbot in Österreich "im Hinblick auf die Transparenz bei Angeboten von Massenunternehmungen geschieht", wirke sich die Bestimmung "jedenfalls wettbewerbsfördernd" im Sinne der Richtlinie aus: "Muss nun das Unternehmen Nebenkosten, die iZm der Verwendung eines bestimmten Zahlungsinstruments stehen, in das Gesamtentgelt einrechnen, wird damit für den Kunden ein transparenteres Bild seiner vertraglichen Position gewährleistet, werden doch für den Kunden zusätzliche Entgelte wenn nicht versteckt, so doch an anderer Stelle als die übrigen Entgeltsbestandteile wie Grund- und Gesprächsgebühren angeführt und damit verschleiert."
Auch werde der Zweck der europäischen Zahlungsdienste-Richtlinie, die Förderung effizienter Zahlungsinstrumente erreicht: Da die Unternehmen als Zahlungsempfänger zwar keine zusätzlichen (Straf)Gebühren verlangen dürfen, wohl aber Ermäßigungen bei der Verwendung bestimmter Zahlungsinstrumente anbieten dürften, werde durch eine Belohnung des gewünschten Verhaltens dieser Zweck "zweifellos besser erreicht als durch die übliche Bestrafung eines unerwünschten Verhaltens".
Das Oberlandesgericht Wien bestätigt in seiner Begründung indirekt auch die Unzulässigkeit von Zahlscheingebühren im Versicherungsbereich: Es liege keine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes vor, da die Bestimmung auch das Versicherungsvertragsgesetz in diesem Punkt verdrängt habe.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die ordentliche Revision wurde zugelassen. T-Mobile verlangt derzeit von seinen Kunden keine Zahlscheingebühr mehr.
OLG Wien am 25.01.2011; 4 R 209/10z
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Klagevertreter: Dr. Langer, Rechtsanwalt in Wien