Zum Inhalt

VKI stoppt unerwünschte Telefonwerbung

Die Firma Netzwerk24Marketing GmbH verpflichtete sich nun in einem Vergleich mit dem VKI zur Unterlassung unerbetener Telefonwerbung für Lotto-Spielgemeinschaften. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des BMSG im August 2005 auf Unterlassung geklagt.

Netzwerk24Marketing GmbH zielte mit Telefonanrufen auf den Verkauf von Lottoscheinen bzw. die Teilnahme an Spielergemeinschaften abt. Betroffene Konsumenten empfanden die unerwünschten Anrufe als Belästigung, zum anderen besteht bei dieser Art der Telefonwerbung auch eine massive Überrumpelungsgefahr. Wird doch versucht, die Angerufenen zum Erwerb von Lottoscheinen, deren Preis als besonders günstig dargestellt werden, zu überreden, und die Kontodaten der Angerufenen zu erfragen.

Unerbetene telefonische Kontaktaufnahmen zu Werbezwecken verstoßen klar gegen die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes
(§ 107 TKG), das Konsumenten vor Belästigung und Überrumpelung schützen soll.

Die Firma Netzwerk24Marketing GmbH verpflichtete sich nun, es in Zukunft zu unterlassen, Verbraucher telefonisch anzurufen, um ihre Leistungen zu bewerben bzw. mit den Verbrauchern einen Vertrag wie etwa über die Teilnahme an organisierten Spielgemeinschaften abzuschließen, wenn ihr die angerufenen Verbraucher nicht zuvor ihre ausdrückliche Einwilligung zu Werbeanrufen erteilt haben.

Grundsätzlich rät der VKI davon ab, Kontodaten am Telefon heraus zu geben. Ist dies schon geschehen, empfiehlt sich die regelmäßige Überprüfung der Kontoauszüge -werden in der Folge nämlich Beträge vom Konto abgebucht, kann eine telefonische Einzugsermächtigung   binnen 42 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden, die abgebuchten Beträge sind rückzubuchen.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Strengere Vorgaben für Tech-Riesen: Digital Markets Act „scharf gestellt“

Strengere Vorgaben für Tech-Riesen: Digital Markets Act „scharf gestellt“

Der Digital Markets Act (DMA) sieht regulatorische Einschränkungen für sogenannte "Gatekeeper" - Plattformdienste mit erheblicher Marktmacht - vor und ist seit 7. März 2024 für 22 Dienste von sechs Gatekeepern, ua Amazon, Apple, Meta und Microsoft, wirksam. Wir stellen die Regelungen im Überblick dar.

Erfolgreiches Vorgehen gegen Hofer wegen einer Statt-Preis-Werbung

Erfolgreiches Vorgehen gegen Hofer wegen einer Statt-Preis-Werbung

Der VKI hatte die Hofer KG wegen aus Sicht des VKI unzulässiger Statt-Preisen geklagt. Zu einem Urteil dazu kam es nicht: Hofer schloss mit dem VKI einen gerichtlichen Vergleich ab und verpflichtete sich darin, dass inkriminierte Verhalten zu unterlassen.

XXXLutz–Werbung für 25 Prozent-Rabattaktion war irreführend

XXXLutz–Werbung für 25 Prozent-Rabattaktion war irreführend

Der VKI hatte die XXXLutz KG (XXXLutz) geklagt. Grund für die Klage war eine Werbebotschaft, bei der ein aufklärender Hinweis – in Flüsterlautstärke – deutlich leiser war als die vorangegangene Information. Das LG Wels gab dem VKI Recht und beurteilte die Werbung als irreführend.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang