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VKI: UNIQA – Unzulässige Klausel zum Unterjährigkeitszuschlag

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministerium die UNIQA geklagt. Gegenstand des Verbandsverfahrens waren 18 Klauseln in den Versicherungsbedingungen der UNIQA. Bereits in den Unterinstanzen wurden 11,5 Klauseln, unter anderem eine Klausel zum Unterjährigkeitszuschlag, rechtskräftig für unzulässig erklärt. Gegenstand des noch anhängigen Verfahrens vor dem OGH sind nur noch drei in zweiter Instanz für unzulässig erklärte Klauseln. Betroffene Konsument:innen können nach Ansicht des VKI die verrechneten Unterjährigkeitszuschläge zurückfordern, wofür der VKI einen Musterbrief kostenlos zur Verfügung stellt.

Unterjährigkeitszuschläge sind Zuschläge auf die Versicherungsprämien, welche dafür eingehoben werden, dass die Prämie nicht am Beginn des Versicherungsjahres, sondern monatlich, viertel- oder halbjährlich (somit unterjährig) bezahlt wird.

Der VKI hatte - im Auftrag des Sozialministeriums - eine Verbandsklage gegen die UNIQA wegen einer Klausel zum Unterjährigkeitszuschlag und einer Vielzahl weiterer Klauseln eingebracht. Bereits das Erstgericht pflichtete dem VKI bei und beurteilte unter anderem die Klausel zum Unterjährigkeitszuschlag, die folgendermaßen lautet, als intransparent und daher unzulässig: „Sie können die Jahresprämie nach Vereinbarung auch in Raten bezahlen, dann jedoch mit Zuschlag.“

Das Erstgericht führte unter Verweis auf eine Entscheidung des OGH aus, dass die Klausel nicht erkennen lasse, ob Versicherungsnehmer:innen wegen einer noch notwendigen Vereinbarung Einfluss auf die Höhe des Zuschlags nehmen können oder ob sie den Zuschlag - wie vom Versicherer einseitig in unbekannter Höhe vorgegeben - akzeptieren müssen. Damit seien Versicherungsnehmer:innen über ihre Rechtsposition im Unklaren. Zudem seien laut Erstgericht Versicherungsnehmer:innen über die Höhe allfälliger Zuschläge oder Abschläge für die jeweils angebotenen Zahlungsweisen vorvertraglich zu informieren.

In vielen Verträgen, in denen Unterjährigkeitszuschläge verrechnet wurden, ergeben sich für die Versicherungsnehmer:innen nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche. Der VKI empfiehlt in derartigen Fällen, Ansprüche gegen UNIQA schriftlich geltend zu machen und die Bekanntgabe der Höhe der Zuschläge sowie die Rückzahlung zu fordern. Um den Konsument:innen die Geltendmachung ihrer Ansprüche zu erleichtern, hat der VKI einen Musterbrief vorbereitet.

Welche weiteren Klauseln in diesem Verbandsverfahren für unzulässig oder zulässig erklärt wurden, erfahren Sie hier.

Die Urteile im Volltext:

HG Wien 19.08.2022, 53 Cg 33/21f

OLG Wien 30.01.2023, 1 R 167/22v

Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

Hier können Sie den Musterbrief herunterladen.

Lesen Sie mehr.

Das erstinstanzliche Urteil im Volltext

Das zweitinstanzliche Urteil im Volltext

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