Zum Inhalt

VKI: UNIQA – Unzulässige Klausel zum Unterjährigkeitszuschlag

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministerium die UNIQA geklagt. Gegenstand des Verbandsverfahrens waren 18 Klauseln in den Versicherungsbedingungen der UNIQA. Bereits in den Unterinstanzen wurden 11,5 Klauseln, unter anderem eine Klausel zum Unterjährigkeitszuschlag, rechtskräftig für unzulässig erklärt. Gegenstand des noch anhängigen Verfahrens vor dem OGH sind nur noch drei in zweiter Instanz für unzulässig erklärte Klauseln. Betroffene Konsument:innen können nach Ansicht des VKI die verrechneten Unterjährigkeitszuschläge zurückfordern, wofür der VKI einen Musterbrief kostenlos zur Verfügung stellt.

Unterjährigkeitszuschläge sind Zuschläge auf die Versicherungsprämien, welche dafür eingehoben werden, dass die Prämie nicht am Beginn des Versicherungsjahres, sondern monatlich, viertel- oder halbjährlich (somit unterjährig) bezahlt wird.

Der VKI hatte - im Auftrag des Sozialministeriums - eine Verbandsklage gegen die UNIQA wegen einer Klausel zum Unterjährigkeitszuschlag und einer Vielzahl weiterer Klauseln eingebracht. Bereits das Erstgericht pflichtete dem VKI bei und beurteilte unter anderem die Klausel zum Unterjährigkeitszuschlag, die folgendermaßen lautet, als intransparent und daher unzulässig: „Sie können die Jahresprämie nach Vereinbarung auch in Raten bezahlen, dann jedoch mit Zuschlag.“

Das Erstgericht führte unter Verweis auf eine Entscheidung des OGH aus, dass die Klausel nicht erkennen lasse, ob Versicherungsnehmer:innen wegen einer noch notwendigen Vereinbarung Einfluss auf die Höhe des Zuschlags nehmen können oder ob sie den Zuschlag - wie vom Versicherer einseitig in unbekannter Höhe vorgegeben - akzeptieren müssen. Damit seien Versicherungsnehmer:innen über ihre Rechtsposition im Unklaren. Zudem seien laut Erstgericht Versicherungsnehmer:innen über die Höhe allfälliger Zuschläge oder Abschläge für die jeweils angebotenen Zahlungsweisen vorvertraglich zu informieren.

In vielen Verträgen, in denen Unterjährigkeitszuschläge verrechnet wurden, ergeben sich für die Versicherungsnehmer:innen nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche. Der VKI empfiehlt in derartigen Fällen, Ansprüche gegen UNIQA schriftlich geltend zu machen und die Bekanntgabe der Höhe der Zuschläge sowie die Rückzahlung zu fordern. Um den Konsument:innen die Geltendmachung ihrer Ansprüche zu erleichtern, hat der VKI einen Musterbrief vorbereitet.

Welche weiteren Klauseln in diesem Verbandsverfahren für unzulässig oder zulässig erklärt wurden, erfahren Sie hier.

Die Urteile im Volltext:

HG Wien 19.08.2022, 53 Cg 33/21f

OLG Wien 30.01.2023, 1 R 167/22v

Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

Hier können Sie den Musterbrief herunterladen.

Lesen Sie mehr.

Das erstinstanzliche Urteil im Volltext

Das zweitinstanzliche Urteil im Volltext

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

Unterlassungserklärung der HDI Versicherung AG

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die HDI Versicherung AG wegen einer Klausel in deren ARB 2018 idF vom 01.05.2021 abgemahnt. Diese Klausel sah zwar eine Anpassung der Versicherungssumme und der Versicherungsprämie an den VPI vor, nahm aber unter anderem die im Vertrag vorgesehenen Höchstentschädigungsleistungen von einer solchen Wertanpassung aus. Die HDI Versicherung AG gab am 15.07.2024 eine Unterlassungserklärung ab.

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Allianz Elementar Versicherungs AG wegen deren Dauerrabattklausel und deren Kündigungsklausel. Das OLG Wien gab dem VKI Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Dauerrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang