Zum Inhalt

VKI: Vergleich über kostenpflichtige Telering-Kundenhotline

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte im Auftrag des Sozialministeriums gegen T-Mobile/Telering eine Verbandsklage. Anlass war die kostenpflichtige Telering-Kundenhotline. T-Mobile stimmte einem Vergleich zu und verpflichtete sich, es zu unterlassen, solche Entgelte zu kassieren.

Telering-Kunden konnten zwar bei der Self-Serviceline von Telering kostenlos anrufen; bei dieser erhielt man von einer Tonbandstimme Informationen. Blieben Fragen im Zusammenhang mit ihren Verträgen allerdings unbeantwortet, wurden die Kunden nur dann an einen Mitarbeiter verbunden, wenn sie sich einverstanden erklärten,  1,09 EUR/min zu zahlen. Der VKI sah darin einen Gesetzesverstoß und klagte.

Telering stellte seinen Kunden mehrere Servicenummern zur Verfügung, ua eine kostenpflichtige Serviceline (1,09 EUR/min). Kunden konnten mit ihren Anliegen auch die kostenlose Self-Serviceline anrufen. Dort sprach man nicht mit einem Mitarbeiter, sondern ein Tonband lieferte (je nach getätigter Auswahl) Informationen. Erhielt man bei dieser kostenlosen automationsunterstützten Rufnummer allerdings nicht die gewünschte Auskunft, dann hatten Kunden telefonisch keine andere Wahl, als zur kostenpflichtigen Serviceline verbunden zu werden bzw diese anzurufen. Den VKI erreichten einige Beschwerden von Konsumenten, die etwa Ungereimtheiten in deren Rechnungen telefonisch aufklären wollten und dafür Kosten für die Serviceline auf ihren Rechnungen entdeckten.

Der VKI sah einen klaren Verstoß gegen § 6b KSchG, wonach ein Unternehmen, sofern es einen Telefonanschluss eingerichtet hat, um im Zusammenhang mit geschlossenen Verbraucherverträgen seinen Vertragspartnern eine telefonische Kontaktnahme mit ihm zu ermöglichen, einem Verbraucher, der diese Möglichkeit in Anspruch nimmt, dafür kein Entgelt anlasten darf. Das bedeutet, ein Unternehmen ist zwar nicht verpflichtet, eine Servicehotline einzurichten, tut es das aber, darf das keine kostenpflichtige Mehrwertnummer sein. Diese Regelung beruht auf der Verbraucherrechte-Richtlinie und ist seit ca. 1 Jahr in Kraft. Die Bestimmung ist va dazu da, um Verbraucher nicht von der Geltendmachung ihrer Rechte abzuhalten.

Der VKI brachte im September 2014 Klage auf Unterlassung ein. Im Laufe des Verfahrens ist es schließlich zu einem gerichtlichen Unterlassungsvergleich gekommen. Telering hat sich dazu verpflichtet, es zu unterlassen, solche Entgelte zu kassieren. Nach Angabe von Telering wurde die Kunden-Hotline mittlerweile auf kostenfrei umgestellt.

HG Wien 14.4.2015, 53 Cg 44/14p

Klagsvertreterin: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unterlassungserklärung von T-Mobile

Unterlassungserklärung von T-Mobile

Der VKI hat im Auftrag des BMSGPK die T-Mobile Austria GmbH abgemahnt. T-Mobile hatte Konsument:innen, die Ansprüche im Zusammenhang mit der jährlichen Servicepauschale bzw. dem monatlichen Internet-Service Entgelt geltend gemacht hatten, die ordentliche Kündigung erklärt.

Unterlassungserklärung von A1

Unterlassungserklärung von A1

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des BMSGPK die A1 Telekom Austria AG (A1) wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen (konkret: E-Mail-Adresse) auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von A1 verstieß nach Auffassung des VKI gegen Bestimmungen des FAGG und des ECG. A1 hat am 21.06.2024 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang