Der Student hatte sich auf ein Plakat hin bei der Modelagentur gemeldet, weil er an einem zusätzlichen Nebenverdienst Interesse hatte. Dort stellte man ihm die Wahrscheinlichkeit einer späteren Vermittlung als sehr wahrscheinlich dar, sei doch gerade eine Castinganfrage der Telekom Austria heriengekommen und die Auftragslage generell gut. Er beauftragte daher die Agentur mit der angeblich notwendigen Anfertigung einer Fotomappe im Wert von 590 EUR.
Unmittelbar danach kamen ihm jedoch Bedenken. Bei einem zweiten Besuch erklärte sich ein Mitarbeiter der Agentur bereit, den Vertrag zu stornieren.
Die Agentur klagte den Konsumenten in der Folge jedoch trotzdem auf Zahlung von 590 EUR.
Das Gericht hielt dazu fest, dass der Kläger nicht als tatsächlicher Inhaber der Firma Superlook festgestellt werden konnte, womit die Klage schon mangels Aktivlegitimation zurückzuweisen war.
Darüber hinaus sei die Forderung jedoch auch inhaltlich nicht berechtigt, weil es zu einer wirksamen einvernehmlichen Vertragsauflösung gekommen sei.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
BG Döbling vom 21.8.2005, 11C 1433/03s
Beklagtenvertreter: Dr. Stefan Langer und Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien