Die Klägerin nahm 2009 einen Wohnimmobilien-Kredit auf (daher Anwendungsbereich § 33 BWG aF), der 2020 zurückbezahlt wurde. Die Kl begehrte (gestützt auf EuGH C-383/18 [Lexitor]) eine anteilige Rückerstattung der laufzeitunabhängigen Kreditkosten. § 33 Abs 7, 8 BWG aF beruhte auf der VKrRL 1987. Dass der nationale Gesetzgeber des § 33 Abs 8 BWG aF nur eine Herabsetzung laufzeitabhängiger Kreditkosten als angemessen iSv Art 8 der VKrRL 1987 ansehen wollte, ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut und den Gesetzesmaterialien. § 33 Abs 8 BWG kannte nicht die Einschränkung auf reine Konsumkredite, setzte die VKrRL 1987 daher überschießend um.
Die Klage wurde abgewiesen.
Nach der Rspr ist grundsätzlich nicht anzunehmen, dass es dem Willen des österreichischen Gesetzgebers entspräche, eine vom EuGH vorgenommene weitgehende Ausdehnung eines Rechtsbegriffs im Wege richtlinienkonformer Auslegung über den Anwendungsbereich der RL hinaus zu erstrecken. Auf die Frage der richtlinienkonformen Interpretation von § 33 Abs 8 BWG kommt es hier nicht an.
Die VKrRL 1987 wurde mit RL 2008/48/EG (VKrRL 2008) aufgehoben. Diese gilt (nach Art 30 Abs 1) nicht für die am Tag des Inkrafttretens der innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen bereits laufenden Kreditverträge. Innerstaatlich umgesetzt wurde diese VKrRL mit dem VKrG, dessen § 29 Abs 1 mit 11. Juni 2010 in Kraft trat. Daraus folgt, dass der hier zu beurteilende, bereits 2009 geschlossene Kreditvertrag weder in den zeitlichen Anwendungsbereich der VKrRL 2008 noch des VKrG fällt.
Die Lexitor-Entscheidung erging zu Art 16 Abs 1 VKrRL 2008 und sprach aus, das Recht des Verbrauchers auf die Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits bei vorzeitiger Kreditrückzahlung umfasse sämtliche ihm auferlegten Kosten und somit – abweichend zur Umsetzung dieser Norm n § 16 Abs 1 VKrG aF – auch laufzeitunabhängige Kosten. Die dadurch aufgeworfene Frage der Zulässigkeit einer richtlinienkonformen Interpretation von § 16 Abs 1 VKrG aF nach den Grundsätzen dieser Entscheidung stellt sich hier aber gar nicht, weil eine Bindung der österreichischen Gerichte an die Grundsätze dieser Entscheidung für den hier zu beurteilenden Fall zu verneinen ist.
Ein Urteil des EuGH entfaltet über den Ausgangsrechtsstreit hinaus rechtliche Bindungswirkung dahin, dass alle Gerichte der Mitgliedstaaten die vom EuGH vorgenommene Auslegung zu beachten haben. Vorabentscheidungen des EuGH haben auch grundsätzlich zeitliche Wirkung ex tunc. Bindungswirkung entfaltet allerdings ausschließlich der Spruch des Erkenntnisses, der sich auf die Vorlagefrage zu einer bestimmten Richtliniennorm bezieht. Dies ist bei der Lexitor-Entscheidung aber nur Art 16 der VKrRL 2008, der hier nicht anzuwenden ist.
Damit hat die Interpretation des EuGH in der Entscheidung Lexitor keine Auswirkungen auf die Auslegung von Art 8 der VKrRL 1987 und von § 33 Abs 8 BWG aF.