Die Klägerin nahm 2009 einen Wohnimmobilien-Kredit auf (daher Anwendungsbereich § 33 BWG aF), der 2020 zurückbezahlt wurde. Die Klägerin begehrte (gestützt auf EuGH C-383/18 [Lexitor]) eine anteilige Rückerstattung der laufzeitunabhängigen Kreditkosten. § 33 Abs 7, 8 BWG aF beruhte auf der VerbraucherkreditRL 1987.
Die Klage wurde abgewiesen.
Die Lexitor-Entscheidung erging zu Art 16 Abs 1 Verbraucherkredit 2008 und sprach aus, das Recht des Verbrauchers auf die Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits bei vorzeitiger Kreditrückzahlung umfasse sämtliche ihm auferlegten Kosten und somit – abweichend zur Umsetzung dieser Norm n § 16 Abs 1 VKrG aF – auch laufzeitunabhängige Kosten.
Das VKrG ist aber grundsätzlich nur auf Kredite anwendbar, die ab dem 11.Juni 2010 abgeschlossen wurden. Auf den gegenständlichen Kreditvertrag aus 2009 daher nicht.
Damit hat die Interpretation des EuGH in der Entscheidung Lexitor keine Auswirkungen auf den gegenständlichen Kreditvertrag.