Nach Art 16 Abs 1 der Verbraucherkredit-RL (2008/48/EG) hat der Verbraucher, der seinen Kredit vorzeitig – ganz oder teilweise – zurückzahlt, das Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richtet. Am 11.September 2019 erging ein Urteil der EuGH (C-383/18, Lexitor), dass diese Bestimmung dahingehend auszulegen ist, dass bei vorzeitiger Kreditrückzahlung der Kreditnehmer ein Recht auf die Ermäßigung sämtlicher ihm auferlegten Kosten hat, so auch auf Ermäßigung der laufzeitunabhängigen Kosten.
Die österreichische Umsetzung davon in § 16 Abs 1 letzter Satz VKrG (Verbraucherkreditgesetz) lautet bisher: „Die vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen verringern sich bei vorzeitiger Kreditrückzahlung entsprechend dem dadurch verminderten Außenstand und gegebenenfalls entsprechend der dadurch verkürzten Vertragsdauer; laufzeitabhängige Kosten verringern sich verhältnismäßig.“ Die Pendantbestimmung in § 20 Abs 1 letzter Satz HIKrG (Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz) ist ident.
Mit 1.1.2021 werden nun § 16 Abs 1 VKrG und § 20 Abs 1 HIKrG geändert und zwar mit dem „Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherkreditgesetz und das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz geändert werden“. § 16 Abs 1 letzter Satz VKrG und § 20 Abs 1 letzter Satz HIKrG lauten fortan: „Die vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen verringern sich bei vorzeitiger Kreditrückzahlung entsprechend dem dadurch verminderten Außenstand und gegebenenfalls entsprechend der dadurch verkürzten Vertragsdauer; die Kosten verringern sich verhältnismäßig.“ Dh statt „laufzeitabhängige Kosten verringern sich verhältnismäßig“ steht nun „die Kosten verringern sich verhältnismäßig.“
Die Erläuterungen zum „Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherkreditgesetz und das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz geändert werden“ führen aus, dass damit zur Sicherstellung einer richtlinienkonformen Rechtslage § 16 Abs 1 VKrG im Sinne des zitierten EuGH-Urteils angepasst werden soll. Ausdrücklich erwähnen die Erläuterungen auch, dass auf die Auslegung der bisherigen Rechtslage die Neuregelung keinen Einfluss nimmt.
Das heißt nun konkret:
- Für Verbraucherkreditverträge, die keine Hypothekar- oder Immobilienkredite sind, die nach dem 11.9.2019 abgeschlossen wurden, und die nach dem 31.12.2020 vorzeitig zurückgezahlt werden, gilt, dass bei vorzeitiger Kreditrückzahlung sowohl die laufzeitabhängigen als auch die laufzeitunabhängigen Kosten aliquot zu erstatten sind.
- Für Hypothekar- oder Immobilienkredite von Verbrauchern, die nach dem 31.12.2020 abgeschlossen werden, gilt, dass bei vorzeitiger Kreditrückzahlung sowohl die laufzeitabhängigen als auch die laufzeitunabhängigen Kosten aliquot zu erstatten sind.
- Für ältere Verträge nach dem VKrG oder dem HIKrG, die nicht unter die oben dargestellte Regelung fallen, ist die Rechtsfolge bei vorzeitiger Rückzahlung umstritten. Der VKI führt zur Klärung der Rechtslage derzeit Verfahren.
Diese Übergangsbestimmungen finden sich in § 29 Abs 12 VKrG und § 31 Abs 5 HIKrG.