Die Klägerin erwarb am 13.04.2012 einen VW Golf Rabbit TDI um
€ 16.490,- von der Porsche Inter Auto GmBH (Porsche inter Auto) -Vertragshändlerin für VW Fahrzeuge- in deren Zweigniederlassung Oberwart. In dem Fahrzeug war der vom Abgasskandal betroffene Motor EA189 eingebaut. Die Klägerin schloss sich der Musterfeststellungskalge gegen VW an und beteiligte sich als Privatbeteiligte am Strafverfahren in Deutschland. Im Juni 2020 brachte sie Klage gegen Porsche Inter Auto ein und begehrte die Aufhebung des Kaufvertrages und Rückzahlung des Kaufpreises iHv € 16.490,-.
Das Gericht führte aus, dass Porsche Inter Auto die Repräsentanz des Produzenten, der VW AG, ist. Sie steht aufgrund der wirtschaftlichen Verflechtung in ihrer Funktion einer Verkaufsniederlassung des Herstellers gleich und übernimmt als Alleinimporteur für ihr Gebiet viele Funktionen die im Inlandsabsatz der VW Ag vorbehalten sind und wird so weitgehend auf Herstellerebene tätig.
Aufgrund ihres Auftretens nach außen, bei dem ein besonderes Wissen über die Produkte von VW kundgetan wird und daher auch erwartet werden kann, kann der Sorgfaltsmaßstab für die Porsche Inter Auto als Vertragshändler besonders hoch angesetzt werden. Es muss Porsche Inter Auto daher als Organisationsmangel angelastet werden, wenn sie von einer dem Hersteller bekannten Abgasmanipulation nichts wusste.
Die Klägerin durfte davon ausgehen, dass sich Porsche Inter Auto auch Insiderwissen des Produzenten verschafft und es bei ihrer Beratung verwertet. Aufgrund dieser Ausführungen zur Zurechnung des Verhaltens des Erzeugers zum Vertragshändler geht das Gericht davon aus, dass eine Anfechtung des Kaufvertrags wegen List aufgrund der von VW durchgeführten Manipulation gegenüber Porsche Inter Auto möglich ist.
Das LG Eisenstadt bestätigte somit die Entscheidung des Erstgerichts. Dieses verpflichtete Porsche Inter Auto zur Zahlung von € 4.900,-- Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges. Die Klägerin musste sich ein Benützungsentgelt in Höhe von € 12.690,- anrechnen lassen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Landesgericht Eisenstadt 15. Dezember 2021, 13 R 201/21p
Klagsvertreter: Mag. Michael Poduschka, Rechtsanwalt in Linz