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VW Dieselskandal: OLG Wien beurteilt Thermofenster als Mangel

Die Abschaltung der Abgasrückführung über weite Strecken des Kalenderjahres ist als Mangel anzusehen. Betroffenen Fahrzeugen fehlt die Eignung für die gewöhnliche Verwendung.

Ein Konsument hatte 2014 einen vom VW Abgasskandal betroffenen Audi Q 3 gekauft. In der Folge klagte er den Händler auf Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) beurteilt das Fahrzeug zunächst für den Zeitpunkt der Übergabe im Jahr 2014 als mangelhaft, dies auch unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Das dt. Höchstgericht hatte Anfang 2019 die Verwendung einer Abschalteinrichtung als Sachmangel eingestuft (Hinweisbeschluss vom 8.1.2019, VIII ZR 225/17).

Bei der Prüfung, ob dieser Mangel weiter besteht oder allenfalls durch das nachträgliche Softwareupdate behoben werde, kommt es für das OLG Wien darauf an, wie das sogenannte Thermofenster zu beurteilen ist.

Beim Thermofenster führt eine Abschalteinrichtung dazu, dass die Abgasrückführung nur innerhalb eines Fensters zwischen 15 und 33 Grad voll funktionstüchtig ist und die Abgasreinigung daher über weite Teile des Jahres nicht voll funktionsfähig ist.

Derartige Abschalteinrichtungen sind nach der VO 715/2007/EG nur dann zulässig, wenn die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigungen zu schützen. Diese Ausnahme ist aber eng auszulegen. Dem Hersteller soll damit nur gestattet werden, auf punktuell eintretende Ereignisse zu reagieren. Eine Abschalteinrichtung ist demnach nicht zulässig, wenn sie - wie beim Thermofenster - den Normalbetrieb betrifft.

Dass das deutsche KBA das Thermofenster nicht als unzulässige Abschalteinrichtung angesehen hat, steht einer anderen Beurteilung durch Gerichte nicht entgegen.

Damit besteht die latente Gefahr einer Betriebsuntersagung - oder Beschränkung durch die Zulassungsbehörde. Dem Fahrzeug fehlt daher die Eignung für die Gewöhnliche Verwendung.

Der Käufer ist daher berechtigt, den Kaufvertrag aufzuheben (Wandlung) und das Fahrzeug zurückzugeben. Ein Benützungsentgelt wird dabei allerdings zu berücksichtigen sein.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

OLG Wien 30.10.2019, 4 R 62/19w
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Klagevertreter: Mag. Michael Poduschka, RA in Linz

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