Zum Inhalt
VW Presseaussendung
Bild: Bernd Schray / Pixabay

VW verhindert richtungsweisendes Urteil durch Vergleich mit Einzelkläger

Abgasskandal: Klarstellung durch OGH und Klärung für Sammelverfahren verhindert

Seit Bekanntwerden des VW-Dieselskandals vor mehr als sieben Jahren warten betroffene Konsument:innen auf Entschädigung. Allein der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt dazu Sammelklagen mit rund 10.000 Geschädigten, die Rechtsanwaltskanzlei Poduschka Partner rund 1.300 Einzelverfahren. Die grundsätzliche Entschädigungspflicht von VW wurde bereits im Mai 2020 vom deutschen Bundesgerichtshof (BGH) rechtskräftig festgestellt. Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigte im Sommer 2022, dass das von VW verwendete Thermofenster unzulässig ist. Dennoch versucht VW vor österreichischen Gerichten weiterhin eine Haftung zu bestreiten und eine angemessene Entschädigung der österreichischen Kund:innen zu verzögern. Jetzt hat VW eine richtungsweisende Klarstellung des Obersten Gerichtshofes (OGH) zu den Rechtsfolgen der EuGH-Entscheidung zum Thermofenster verhindert. Dadurch bleiben die Gerichte weiterhin mit tausenden ungeklärten Fällen belastet, die sich von dieser OGH-Entscheidung Klärung erwartet hatten.

Im September 2015 hatte Volkswagen (VW) eingestanden, Dieselmotoren der Marken VW, Audi, SEAT und Skoda mit Hilfe einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware manipuliert zu haben, um den Stickstoffausstoß bei Abgastests zu senken. Seitdem beschäftigt der VW-Dieselskandal die Gerichte. Der VKI vertritt im Auftrag von Sozialministerium (BMSGPK) und Bundesarbeitskammer (BAK) rund 10.000 Geschädigte und führt mit der Unterstützung von OMNI BRIDGEWAY 16 Sammelklagen an allen Landesgerichten in Österreich. Die Rechtsanwaltskanzlei Poduschka Partner betreut rund 1.300 Einzelverfahren gegen VW. Während VW in den USA, Deutschland und Großbritannien bereits Schadenersatz gezahlt hat, gibt es in Österreich keinerlei Entschädigungsangebot, sondern hartnäckige Versuche, die unausweichlichen Entschädigungszahlungen weiter zu verzögern.

Konkret hat VW in der letzten Woche ein entscheidendes Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) und damit auch eine Klärung für sämtliche Einzel- und Sammelverfahren verhindert: Jener von Poduschka Partner vertretene Autobesitzer, der aufgrund seiner Klage im Juli 2022 das richtungsweisende Urteil des EuGH zum Thermofenster erstritten hatte, hat seit mehr als einem halben Jahr auf die Umsetzung dieses Urteils in Österreich durch den OGH gewartet. Ebenso wie die Beteiligten in hunderten Einzelverfahren sowie in 12 der 16 Sammelverfahren des VKI, die in Hinblick auf dieses eine OGH Verfahren unterbrochen wurden.

Diesem Kläger wurden von VW immer wieder sich erhöhende Beträge geboten, um dieses Verfahren zu stoppen. Zuletzt bot VW 35 Prozent des damaligen Kaufpreises plus Erstattung sämtlicher Anwalts- und Gerichtskosten – und das Fahrzeug darf der Kunde ebenfalls behalten. Jetzt hat der Kläger das Angebot angenommen, jedoch seinen Anwalt Poduschka beauftragt, diese Vorgangsweise von VW publik zu machen.

„VW zahlt also aus Angst vor einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes an einen einzelnen Kunden mehr aus, als tausende VW-Kund:innen vergeblich mit ihren Klagen einfordern”, meint sein Rechtsanwalt Mag. Michael Poduschka, der den VKI auch in den Sammelklagen gegen VW vertritt und ergänzt: „Dieser Schritt ist juristisch zwar zulässig, aber gegenüber den anderen geschädigten Kund:innen und gegenüber den österreichischen Gerichten äußerst unfair. Wären gleich zu Beginn des Verfahrens vernünftige Vergleiche angeboten worden (wie in anderen Staaten), hätte VW der österreichischen Justiz viel Zeit und Mühe ersparen können.”

„Solche Angebote gibt es in den Sammelverfahren – in denen 20 Prozent des Kaufpreises gefordert werden – nicht. Dort bestreitet VW weiterhin sogar grundsätzlich jegliche Haftung und außerdem jeden Schaden“, ergänzt Mag. Thomas Hirmke, Leiter des Bereiches Recht im VKI. „Dabei setzt VW offenbar auch darauf, dass sich der Schaden über die Lebensdauer der Fahrzeuge verringert bzw. bei Verkauf des Fahrzeuges reduziert wird. Dieses absichtliche Aussitzen bei gleichzeitigem Abkaufen von Gerichtsentscheidungen darf einen vorsätzlichen Schädiger, der bewusst einen Schaden bei den Kund:innen in Kauf genommen hat, allerdings nicht zum Vorteil gereichen. Ansonsten hätte er es in der Hand, die Verfahren so lange zu verzögern, bis die Geschädigten leer ausgehen.“

„Der Europäische Gerichtshof hat schon vor zwei Jahren entschieden, dass die von VW eingebaute Abgas-Software illegal ist“, so AK-Präsidentin Renate Anderl. „Aber noch immer müssen betroffene österreichische PKW‑Fahrer:innen auf eine angemessene Entschädigung warten. Das ist sehr unbefriedigend. VW sollte endlich mit dem VKI in konstruktive Gespräche treten, damit die Geschädigten rasch zu ihrem Recht kommen.“

In seiner Rolle als Konsumentenschutzminister fordert Johannes Rauch: „Es ist höchste Zeit, dass der Volkswagen Konzern auch endlich alle Betroffenen in Österreich angemessen entschädigt. Es gibt absolut keinen Grund, warum es hier eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Ländern geben sollte.“

RÜCKFRAGEHINWEISE FÜR MEDIENANFRAGEN:
VKI-Pressestelle: Tel.: +43 664 231 44 81, E-Mail: presse@vki.at
Rechtsanwalt Mag. Michael Poduschka: Tel.: +43 664 522 45 51

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unterlassungserklärung von T-Mobile

Unterlassungserklärung von T-Mobile

Der VKI hat im Auftrag des BMSGPK die T-Mobile Austria GmbH abgemahnt. T-Mobile hatte Konsument:innen, die Ansprüche im Zusammenhang mit der jährlichen Servicepauschale bzw. dem monatlichen Internet-Service Entgelt geltend gemacht hatten, die ordentliche Kündigung erklärt.

Erfolg bei Servicepauschale gegen Telekommunikationsanbieter

Erfolg bei Servicepauschale gegen Telekommunikationsanbieter

Im Auftrag des Sozialministeriums vertritt der Verein für Konsumenteninformation (VKI) in mehreren Musterprozessen gegen T-Mobile Konsument:innen bei der Rückforderung der Servicepauschale. Jetzt kam es in zwei vom VKI geführten Verfahren zu erstinstanzlichen Entscheidungen. In beiden Fällen beurteilte das Bezirksgericht für Handelssachen (BGHS) Wien die Einhebung der Servicepauschale als unzulässig. Die Urteile sind rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang