Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - die Porsche Austria GmbH & Co OG und die Porsche Bank AG wegen einer VW-Werbung.
Verfahrensgegenstand war eine Leasingwerbung auf einem Banner auf der Website orf.at, die Werbung auf der Homepage der Porsche Austria GmbH & Co OG und eine Straßenplakatwerbung.
Wird zB eine Leasingrate in einer Werbung genannt, müssen klar, auffallend und prägnant auch zB der effektive Jahreszinssatz und der Gesamtleasingbetrag genannt werden. In den verfahrensgegenständlichen Werbungen waren diese Informationen aber weniger auffällig als die Leasingrate abgedruckt und vermischt mit anderen Informationen, zB bei der Bannerwerbung auf orf.at auf insgesamt 23 Zeilen schwer leserlichem Text. Auf dem Straßenplakat waren die aufklärenden Informationen so klein gedruckt, dass die für den vorbeifahrenden Verkehr nicht lesbar waren.
Das Urteil ist rechtskräftig.
OLG Linz 13.1.2020, 4 R 135/19d
Klagsvertreterin: Dr. Annemarie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien