Eine betriebsbereite Rundfunkempfangsanlage liegt nämlich nur dann vor, wenn diese Anlage die Programme des ORF auch empfangen kann. Zwischen dem Empfang der Programme des ORF und dem dafür zu leistenden Entgelt bestehe nämlich eine Austauschbeziehung, so der Verwaltungsgerichtshof.
Einem Konsument teilte der ORF mit Schreiben vom 25.10.2007 mit, dass er ab 25.1.2008 mit seinem derzeitigen Satellitenreceiver sowie der zur Verfügung gestellten Smart-Card das Programm des ORF nicht mehr empfangen werde können. Es wurde ihm angeraten, unverzüglich einen neuen Receiver anzuschaffen; sämtliche anderen Programme konnte der Konsument allerdings problemlos empfangen.
Obwohl der Konsument (er kaufte sich keinen neuen Receiver) ab 26.1.2008 nachweislich das Fernsehprogramm des ORF nicht mehr empfangen konnte, wurde ihm weiterhin von der GIS Gebühren Info Service GmbH ORF-Gebühr in Höhe von monatlich € 20,28 vorgeschrieben.
Der Konsument erhob gegen den Gebührenbescheid Berufung an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien, allerdings ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof gab seiner Beschwerde in weiterer Folge statt.
Unstrittig war, dass der Konsument an dem Standort, für den ihm Rundfunkgebühren, Kunstförderungsbeitrag, Landesabgabe in Form des Kulturförderungsbeitrages und Programmentgelt vorgeschrieben wurden auf Grund einer Umstellung im Verschlüsselungssystem seit 26.1.2008 kein ORF-Fernsehprogramm über Satellit mehr empfangen konnte. Mit der von ihm betriebenen Gerätekonstellation konnte der Konsument im Wege eines digitalen Satellitenreceivers nur ausländische Fernsehsender sehen.
Weiters war unstrittig, dass der Standort des Konsumenten vom ORF mit digital terrestrischen Signalen (DVB-T) versorgt wird. Der Empfang dieser Signale wäre grundsätzlich möglich, jedoch verfügte der Konsument nicht über ein entsprechendes Empfangsmodul (etwa eine DVB-T-Set-Box oder einen digitaltauglichen Fernseher).
Nach dem Rundfunkgebührengesetz hat jeder, der eine Rundfunksempfangseinrichtung in Gebäuden betreibt, die in diesem Gesetz genannten Gebühren zu entrichten. Im vorliegenden Fall erkannte der Verwaltungsgerichtshof schon aus der Überschrift vor § 31 ORF-Gesetz ("Programmentgelt"), dass eine Austauschbeziehung zwischen dem Empfang der Programme des ORF und dem dafür zu leistendem Entgelt bestehe. Nach § 31 Abs 1 ORF-Gesetz ist jedermann zum Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des ORF gegen ein fortlaufendes Programmentgelt berechtigt. Dieses Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen.
Der Verwaltungsgerichtshof kam schließlich zum Ergebnis, dass eine betriebsbereite Rundfunkempfangsanlage nur dann vorliegt, wenn man mit dieser Anlage die Programme des ORF auch tatsächlich empfangen kann. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht gegeben; der Konsument ist somit zur Bezahlung des monatlichen Programmentgelts gemäß § 31 ORF-Gesetz nicht verpflichtet.
Was folgt aus diesem Urteil:
Im vorliegenden Fall ging es ausschließlich um das monatliche Programmentgelt in Höhe von € 15,18,--, das unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu bezahlen ist. Die übrigen Positionen der Gebührenvorschreibung (wie zB Kunstförderungsbeitrag oder Landesabgabe ) sind jedenfalls zu bezahlen, wenn man eine Rundfunksempfangseinrichtung betreibt.
Alle Konsumenten, die aus technischen Gründen die Programme des ORF nicht empfangen können, haben im Sinne dieses Urteils kein Programmentgelt zu entrichten. Damit dem Konsumenten in Hinkunft kein Programmentgelt mehr vorgeschrieben wird, muss er aber diesen Umstand der GIS bekannt geben; eine bloße Mitteilung an die GIS reicht nicht - der Konsument muss ein bei der GIS erhältliches Formular ausfüllen. Rückwirkend können keine Beträge zurückgefordert werden.
All jene, die ORF-Sendungen zwar empfangen können aber nie sehen, müssen die volle Gebühr freilich weiterhin zahlen.
Verwaltungsgerichtshof Zl. 2008/17/0059-8