Das LG Berlin gab in erster Instanz der Klage in 14 (von 26) Unterlassungsanträgen statt.
Inkriminiert hat der vzbv vor allem Voreinstellungen im Privatsphärenbereich, die Werbung "Facebook ist und bleibt kostenlos" sowie Klauseln in Nutzungs- und Datenschutzbedingungen, ua Klauseln zum Klarnamenprinzip und Weiterleiten persönlicher Daten in die USA.
Facebook nimmt für NutzerInnen im "Privatsphärenbereich" Voreinstellungen für die Verarbeitung der Nutzerdaten vor. Die dadurch bewirkte Datenverarbeitung ist weder gesetzlich erlaubt, noch hat der/die NutzerIn wirksam darin eingewilligt. Die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung ist nicht gerechtfertigt, solange NutzerInnen nicht selbst entsprechende Einstellungen vorgenommen oder der Datennutzung in Kenntnis der Voreinstellung zweifelsfrei zugestimmt haben. Das LG Berlin sieht hier kein wirksames Einverständnis iSe "informierten Entscheidung".
Facebook wirbt mit "Facebook ist und bleibt kostenlos". Nach Ansicht des vzbv ist diese Werbeaussage deshalb irreführend, weil VerbraucherInnen mittels der Facebook-Nutzung sehr wohl eine "Gegenleistung" in Form der Datenübertragung erbringen, welche Facebook viel Geld einbringt. Da es sich nicht um Kosten iSv finanziellen Einbußen handelt, sieht das LG Berlin hier keine irreführende Werbung. Die VerbraucherInnen sind "lediglich" in rein immateriellen Interessen - ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung - beeinträchtigt. Dieser Unterlassungsantrag wurde deshalb abgelehnt.
Unzulässige AGB: Von den aufgegriffenen Klauseln in den Nutzungs- und Datenschutzbedingungen folgte das LG Berlin in einigen Fällen den Anträgen des vzbv. Um einige Beispiele herauszugreifen, unzulässig sind etwa die Bestätigung bei Registrierung, die Datenrichtlinie gelesen zu haben, ebenso die Selbstverpflichtung des Nutzers zu korrekten persönlichen Informationen - "Klarnamenprinzip", das Einverständnis der Weiterleitung/Verarbeitung persönlicher Daten in die USA, die Erlaubnis, Name und Profilbild für kommerzielle, gesponsorte oder verwandte Inhalte einzusetzen, die Zustimmung zur Sammlung und Verwendung von Inhalten gemäß Datenrichtlinie, die Klauseln zu Änderungen von Bedingungen und weitere Klauseln.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 16.02.2018).
Landgericht Berlin vom 16.01.2018 - 16 O 341/15